Grundbucheinsicht Gewährung

    Grundbuch

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.

    Wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, dann können Sie das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.

    Beschreibung

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
    • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
    • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
      Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

    Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
    • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
    • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
      Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

    Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).

    Zuständigkeit

    Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten (als den Grundbuchämtern) geführt. Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das für Ihren Ort (Grundstückslage) zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

    Ansprechpartner

    Stadt Sinzig - FB 1 - Organisation

    Adresse

    Postanschrift

    Kirchplatz 5

    53489 Sinzig

    Gebäude: Rathaus

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen während der Kern-Arbeitszeit zur Verfügung: Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 16 Uhr Donnerstag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 8.30 Uhr - 12.30 Uhr Außerhalb der Kernzeit können mit den Sachbearbeitern flexibel Termine abgesprochen werden. Bürgerbüro im Rathaus: Montag - Mittwoch von 7.30 Uhr - 16.30 Uhr Donnerstag von 7.30 Uhr - 18.00 Uhr Freitag von 7.30 Uhr - 12.30 Uhr Zusätzlich an jeden 1. Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02642 4001-190

    Telefon Festnetz: 02642 4001-0

    E-Mail: zentrales@sinzig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

    Auskünfte hierzu gibt Ihnen das Grundbuchamt.

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

    Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

    Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

    Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

    Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

    Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

    Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

    Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

    Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

    Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    • Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
    • Einfacher Grundbuchauszug: EUR 10,00
    • Beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs: EUR 20,00
    • Bei Einsicht z.B. über eine Notarin oder einem Notar: EUR 15,00.
    • Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
    • Einfacher Grundbuchauszug: EUR 10,00
    • Beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs: EUR 20,00
    • Bei Einsicht z.B. über eine Notarin oder einem Notar: EUR 15,00.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

    Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

    Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

    Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 15.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundbuch, Öffentliches Register, Grundbuchauszug, Elektronisches Grundbuch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de