Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

    Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.

    Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.

    Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

    Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm

    Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb bezeichnet man ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Steuerschuldner ist der Unternehmer, d. h. auf dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird. Für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (ermittelter Gewinn) maßgebend. Das Gewerbekapital wird nur für Veranlagungen für die Jahre vor dem 01.01.1998 herangezogen, da diese ab dem 01.01.1998 durch Gesetzesbeschluss der Bundesregierung weggefallen ist. Die Gewerbesteuer wird erst dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag mehr als 25.000,00 € im Jahr beträgt und auch nur für die festgestellte Summe, die den Freibetrag von 25.000,00 € übersteigt. Zinsen zur Gewerbesteuer Seit dem 01.01.1989 werden Zinsen zur Gewerbesteuer festgesetzt. Zinsen fallen immer dann an, wenn die Festsetzung der Gewerbesteuer gegenüber der Vorauszahlung zu einem Unterschiedsbetrag führt. Dabei ist es egal, ob eine
    Steuernacherhebung oder eine Steuererstattung entstanden ist. Die ersten 15 Monate nach dem Veranlagungsjahr bleiben von der Zinsfestsetzung befreit (Karenzzeit). Die Verzinsung wird wie folgt durchgeführt: der Unterschiedsbetrag wird nach § 238 (Abgabenordnung) AO auf volle 50,00 € nach unten abgerundet die Zinsen betragen 0,5 % des zu verzinsenden Betrages pro Monat, wobei nur volle Monate berechnet werden die Zinsen werden nicht festgesetzt, wenn sie weniger als 10,00 € betragen Die Höhe der aktuellen Steuerhebesätze finden Sie auf unserer Homepage www.vg-nieder-olm.de unter Ihrer Ortsgemeinde/Stadt "Weitere Informationen / Steuerhebesätze". Weitere Fragen werden wir Ihnen gerne telefonisch oder bei einer Vorsprache in unserem Büro beantworten.
    Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb bezeichnet man ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Steuerschuldner ist der Unternehmer, d. h. auf dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird. Für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (ermittelter Gewinn) maßgebend. Das Gewerbekapital wird nur für Veranlagungen für die Jahre vor dem 01.01.1998 herangezogen, da diese ab dem 01.01.1998 durch Gesetzesbeschluss der Bundesregierung weggefallen ist. Die Gewerbesteuer wird erst dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag mehr als 25.000,00 € im Jahr beträgt und auch nur für die festgestellte Summe, die den Freibetrag von 25.000,00 € übersteigt. Zinsen zur Gewerbesteuer Seit dem 01.01.1989 werden Zinsen zur Gewerbesteuer festgesetzt. Zinsen fallen immer dann an, wenn die Festsetzung der Gewerbesteuer gegenüber der Vorauszahlung zu einem Unterschiedsbetrag führt. Dabei ist es egal, ob eine
    Steuernacherhebung oder eine Steuererstattung entstanden ist. Die ersten 15 Monate nach dem Veranlagungsjahr bleiben von der Zinsfestsetzung befreit (Karenzzeit). Die Verzinsung wird wie folgt durchgeführt: der Unterschiedsbetrag wird nach § 238 (Abgabenordnung) AO auf volle 50,00 € nach unten abgerundet die Zinsen betragen 0,5 % des zu verzinsenden Betrages pro Monat, wobei nur volle Monate berechnet werden die Zinsen werden nicht festgesetzt, wenn sie weniger als 10,00 € betragen Die Höhe der aktuellen Steuerhebesätze finden Sie auf unserer Homepage www.vg-nieder-olm.de unter Ihrer Ortsgemeinde/Stadt "Weitere Informationen / Steuerhebesätze". Weitere Fragen werden wir Ihnen gerne telefonisch oder bei einer Vorsprache in unserem Büro beantworten.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100039_231996186

    Beschreibung

    Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit „Mein ELSTER“ steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2020 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 18.09.2024 (von: Pabst, Nicole)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bingen-Alzey

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Bingen-Alzey umfasst das Gebiet der Städte Alzey, Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein, der Gemeinde Budenheim sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Gau-Algesheim, Heidesheim am Rhein, Nieder-Olm, Rhein-Nahe und Wörrstadt.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Bingen-Alzey von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungssteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Mainz),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Bad Kreuznach),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Mainz),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Bingen-Alzey.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rochusallee 10

    55411 Bingen am Rhein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6721 706-0

    Fax: +49 6721 706-14080

    E-Mail: poststelle@fa-bi.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Zentrale Dienste und Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pariser Straße 110

    55268 Nieder-Olm

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@vg-nieder-olm.de

    Telefon Festnetz: 06136 69-0

    Fax: 06136 691611994

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2018 (von: Webservice, VG_Nieder-Olm)

    Technisch geändert am 12.12.2024 (von: Webservice, VG_Nieder-Olm)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Formulare

    Die Gewerbesteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden. 

    Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Gewerbesteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 02.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 20.02.2009 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)