Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

    Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.

    Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.

    Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Gewerbesteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Gewerbebetriebe sind beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden an-, um- bzw. abzumelden.

    Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Gewerbebetriebe sind beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden an-, um- bzw. abzumelden.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100039_231996186

    Beschreibung

    Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit „Mein ELSTER“ steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2020 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 18.09.2024 (von: Pabst, Nicole)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden umfasst das Gebiet der Stadt Worms sowie der Verbandsgemeinden Bodenheim, Eich, Göllheim, Kirchheimbolanden, Monsheim, Rhein-Selz und Wonnegau.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Finanzamt Mainz.
    • Grunderwerbsteuer für die Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl und Mainz.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Mainz),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Mainz),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Karlsplatz 6

    67549 Worms

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6241 3046-0

    Fax: +49 6241 3046-65700

    E-Mail: poststelle@fa-wo.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden - 4.3.2 Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Fremden-, Verkehrs-, und Kurbeiträge), soweit nicht Eigenbetrieben oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Neue Alle 2

    67292 Kirchheimbolanden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: vg@kirchheimbolanden.de

    Telefon Festnetz: 06352 4004-0

    Fax: 06352 4004-600

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2018 (von: Webservice, VG_Kirchheimbolanden)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, VG_Kirchheimbolanden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Formulare

    Die Gewerbesteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden. 

    Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Gewerbesteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Gewerbesteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Gewerbesteuerhebesätze

    Gemeinde/Stadt

    Gewerbesteuerhebesatz

    Bennhausen

    415%

    Bischheim

    380%

    Bolanden

    365%

    Dannenfels

    380%

    Gauersheim

    380%

    Ilbesheim

    380%

    Jakobsweiler

    403%

    Kirchheimbolanden

    380%

    Kriegsfeld

    380%

    Marnheim

    380%

    Mörsfeld

    380%

    Morschheim

    380%

    Oberwiesen

    403%

    Orbis

    380%

    Rittersheim

    380%

    Stetten

    386%

    Gewerbesteuerhebesätze

    Gemeinde/Stadt

    Gewerbesteuerhebesatz

    Bennhausen

    415%

    Bischheim

    380%

    Bolanden

    365%

    Dannenfels

    380%

    Gauersheim

    380%

    Ilbesheim

    380%

    Jakobsweiler

    403%

    Kirchheimbolanden

    380%

    Kriegsfeld

    380%

    Marnheim

    380%

    Mörsfeld

    380%

    Morschheim

    380%

    Oberwiesen

    403%

    Orbis

    380%

    Rittersheim

    380%

    Stetten

    386%

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Gewerbesteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Steuergegenstand
    Steuergegenstand ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland in Form einer Betriebsstätte unterhalten wird.

    Steuerpflichtig
    Gewerbesteuerpflichtig sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, sowie Kapitalgesellschaften.
    Steuerschuldner ist jeweils der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

    Steuerberechnung
    Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes / Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen.
    Der hieraus ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt durch einen förmlichen Steuermessbescheid festgesetzt und sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Gemeinde mitgeteilt.
    Auf der Basis dieses Grundlagenbescheides setzt die Gemeinde unter Anwendung eines Hebesatzes den Jahresbetrag der Gewerbesteuer per Steuerbescheid fest.
    Dieser Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt

    Vorauszahlungen
    Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
    Grundsätzlich betragen die Vorauszahlungen ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
    Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides des Finanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Ein Einspruch gegen die Grundlagen zur Berechnung der Vorausleistungshöhe ist dann beim jeweiligen Finanzamt einzulegen.
    Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Kasse der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen.

    Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
    Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Die Zinshöhe beträgt 0,5 % je Monat. Die Verzinsung beginnt frühestens 15 Monate nach dem Jahr der Steuerveranlagung (Beispiel: Veranlagungsjahr 2009; Zinsbeginn: 01.04.2011). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

    Steuergegenstand
    Steuergegenstand ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland in Form einer Betriebsstätte unterhalten wird.

    Steuerpflichtig
    Gewerbesteuerpflichtig sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, sowie Kapitalgesellschaften.
    Steuerschuldner ist jeweils der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

    Steuerberechnung
    Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes / Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen.
    Der hieraus ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt durch einen förmlichen Steuermessbescheid festgesetzt und sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Gemeinde mitgeteilt.
    Auf der Basis dieses Grundlagenbescheides setzt die Gemeinde unter Anwendung eines Hebesatzes den Jahresbetrag der Gewerbesteuer per Steuerbescheid fest.
    Dieser Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt

    Vorauszahlungen
    Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
    Grundsätzlich betragen die Vorauszahlungen ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
    Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides des Finanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Ein Einspruch gegen die Grundlagen zur Berechnung der Vorausleistungshöhe ist dann beim jeweiligen Finanzamt einzulegen.
    Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Kasse der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen.

    Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
    Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Die Zinshöhe beträgt 0,5 % je Monat. Die Verzinsung beginnt frühestens 15 Monate nach dem Jahr der Steuerveranlagung (Beispiel: Veranlagungsjahr 2009; Zinsbeginn: 01.04.2011). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 02.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 20.02.2009 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)