Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Hinweise für Worms: Kostenersatz Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung
Rückforderungen von zu Unrecht erhaltenen Leistungen, die vom Leistungsempfänger wieder zurückgezahlt werden müssen. Das kann auch durch die Erben oder durch Ratenzahlung erfolgen.
Rückforderungen von zu Unrecht erhaltenen Leistungen, die vom Leistungsempfänger wieder zurückgezahlt werden müssen. Das kann auch durch die Erben oder durch Ratenzahlung erfolgen.
Hinweise für Worms: Grundsicherung
Wenn das vorhandene Einkommen nicht ausreichend ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie entweder im Rentenalter oder dauerhaft / befristet erwerbsgemindert sind, besteht unter Umständen nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten.
Die Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst u.a.
- den für die Leistungsberechtigte / den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G)
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Höhe der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt kann vorab nicht abgeschätzt werden, da eine individuelle Berechnung in jedem Einzelfall erfolgt. Notwendige Unterlagen sind u.a. Einkommens- und Vermögensnachweise, Mietbescheinigung sowie Kontoauszüge.
Für Erstinformationen vereinbaren Sie bitte einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Wenn das vorhandene Einkommen nicht ausreichend ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie entweder im Rentenalter oder dauerhaft / befristet erwerbsgemindert sind, besteht unter Umständen nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten.
Die Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst u.a.
- den für die Leistungsberechtigte / den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G)
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Höhe der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt kann vorab nicht abgeschätzt werden, da eine individuelle Berechnung in jedem Einzelfall erfolgt. Notwendige Unterlagen sind u.a. Einkommens- und Vermögensnachweise, Mietbescheinigung sowie Kontoauszüge.
Für Erstinformationen vereinbaren Sie bitte einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Herr Benjamin Becker
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5302
Frau Larissa Fischer (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-5099
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5307
Frau Birte Kehl (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5306
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Tanja Kreider (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5305
Frau Claudia Lott (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5303
Fax: +49 6241 853-5099
Herr Mathias Milosevic (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-5099
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5309
Frau Jennifer Waden (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-5099
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5309
Internet
Formulare
Folgeantrag Grundsicherung
Mietbescheinigung für Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt
Antrag auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Sofia Heck (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-5099
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5110
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Unterhalt, soziale Hilfen, Lebensunterhalt, Sozialgeld, Unterhaltstitel, Sozialamt, Sozialleistungen, Alterssicherung, Unterhaltsleistung