Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Zuständigkeit
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Sachbearbeitung:
Nachname beginnt mit:
Frau Omlor
A -Bo, Hu - Jab
Frau Kryeziu
Bp - F, Jac - Jz
Frau Koch
G - Hat, Ket - Kle
Herr Bold
L - M, Ka - Kes
Frau Magnien
N - Scha, Klf - Koe
Frau Cavallaro
Schb - Sz, Kof - Kras
Frau Schulze
T - Z, Krat - Kz
Sachbearbeitung:
Nachname beginnt mit:
Frau Omlor
A -Bo, Hu - Jab
Frau Kryeziu
Bp - F, Jac - Jz
Frau Koch
G - Hat, Ket - Kle
Herr Bold
L - M, Ka - Kes
Frau Magnien
N - Scha, Klf - Koe
Frau Cavallaro
Schb - Sz, Kof - Kras
Frau Schulze
T - Z, Krat - Kz
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Hilfen II (Ref. 42)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Daniela Schulze
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: Daniela.Schulze@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7712
Telefon Festnetz: 06341 940-712
Frau Sarah Magnien
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06341 940-500
E-Mail: Sarah.Magnien@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-692
Herr Lukas Spies
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-711
E-Mail: Lukas.Spies@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7711
Frau Antonia Cavallaro
Frau Fatlinda Kryeziu
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: Fatlinda.Kryeziu@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-1680
Telefon Festnetz: 06341 940-680
Frau Kristin Koch
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06341 940-7684
E-Mail: Kristin.Koch@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-684
Frau Tanja Omlor
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06341 940-7681
E-Mail: Tanja.Omlor@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-681
Herr Thomas Bold
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: Thomas.Bold@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-710
Fax: 06341 940-7710
Internet
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
Stichwörter
Sozialhilfe für Blinde, sehbehindert, Sehbehinderung, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Blind, Erblindung, Blindenhilfe Gewährung, Hilfe für Blinde, Sozialleistung für Blinde, Sozialleistung, Blindenhilfe, Merkzeichen, Sozialhilfe