Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme
    99006041261000

    Tätigkeiten mit Asbest anzeigen

    Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten erforderlich.

    Zuständig: die für die Baustelle zuständige Arbeitsschutzbehörde

    Beschreibung

    Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

    Die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergibt sich aus folgendem Hintergrund:

    Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

    Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

    Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden.

    Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:

    • Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519)
    • Emissionsarme Arbeitsverfahren (Nr. 2.9 TRGS 519)
    • Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
    • Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Aktuelles

    In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14

    67433 Neustadt an der Weinstraße

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    Postanschrift

    Postfach 10 02 62

    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr; Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010

    Technisch geändert am 06.11.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Landesamt für Geologie und Bergbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Emy-Roeder-Str. 5

    55129 Mainz

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    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 02 55

    55133 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06131 9254-0

    Fax: 06131 9254-123

    E-Mail: office@lgb-rlp.de

    Stichwörter

    LGB

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2010

    Technisch geändert am 28.11.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    • Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit (Muster Anlage 1.2 TRGS 519)

    Ggf. auf Verlangen der Behörde einreichen:

    • unternehmensbezogene Anzeige
    • Sachkundenachweis nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
    • Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519
    • Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519

    Voraussetzungen

    • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
    • Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
    • Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie haben die unternehmensbezogene Anzeige bei zuständiger Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen.
    • Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden.
    • Sie können unverzüglich mit den Arbeiten beginnen.

    Fristen

    Keine, Anzeige kann kurzfristig erfolgen

    Bearbeitungsdauer

    Keine Bearbeitungsdauer da nur Anzeige. Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2025

    Technisch geändert am 06.02.2026

    Stichwörter

    Asbesthaltige Materialien, Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Lüftungsklappen, Nachtspeicherofen, Emissionsarme Arbeitsverfahren, Asbestzement, Gefahrstoffverordnung, Asbest

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020