Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen

    Sie haben im Ausland geheiratet und mindestens einer von Ihnen beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit? Dann können Sie die Eheschließung in einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
    Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 

    Antragsberechtigt sind:

    • Die Ehegatten
    • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

    Online-Dienst

    Nachbeurkundung der Eheschließung

    ID: L100039_301688419

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 04.11.2024

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    zuständige Stelle

    • Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    • Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
       

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Rheinauen

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Rheinauen gehört zum Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis und umfasst die Ortsgemeinden Altrip, Neuhofen, Otterstadt und Waldsee.

    Adresse

    Besucheranschrift

    Ludwigstr. 48

    67122 Altrip

    Rathaus Altrip

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Rottstr. 1

    67141 Neuhofen

    Rathaus Neuhofen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Schulstr. 15

    67166 Otterstadt

    Rathaus Otterstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Ludwigstraße 99

    67165 Waldsee

    Rathaus Waldsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Verbandsgemeindeverwaltung, inkl. Verbandsgemeindekasse und –werke im Rathaus Altrip: Montag – Freitag                               08:00 – 12:00 Uhr Montag – Donnerstag                      14:00 – 16:00 Uhr Bürgerbüros Altrip, Neuhofen und Waldsee:  Montag, Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr  (ohne Terminvereinbarung)    14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Terminvereinbarung erforderlich)    Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Terminvereinbarung erforderlich)    14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Terminvereinbarung erforderlich) Donnerstag  08:00 Uhr bis 12:00 Uhr (ohne Terminvereinbarung)      14:00 Uhr bis 18:00 Uhr (ohne Terminvereinbarung) Freitag                  08:00 Uhr bis 12:00 Uhr (ohne Terminvereinbarung) Bürgerbüro Otterstadt:  Montag, Dienstag    08:00 – 12:00 Uhr (ohne Terminvereinbarung) Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr (Terminvereinbarung erforderlich) Donnerstag 08:00 – 14:00 Uhr (ohne Terminvereinbarung)

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-rheinauen.de

    Telefon Festnetz: 06236 4182-0

    Fax: 06236 4182-999

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2018

    Technisch geändert am 05.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
      • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
    • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
      • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
    • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
    • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
    • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
    • Weitere Unterlagen
      • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

    Voraussetzungen

    • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    • Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

    Die Nachbeurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe kostet in Rheinland-Pfalz zwischen 64,00 und 127,00 Euro. Die Höhe der Gebühr ist von dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall abhängig.: Gebühr ab 64.0 EUR bis 127.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz am 11.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2024

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hochzeit im Ausland, Ehe im Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020