Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen

    Möchten Sie ein neues Fahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen, benötigen Sie eine Erstzulassung.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

    Nach einer erfolgreichen Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere und die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kennzeichen zu.

    Die Zulassung berechtigt Sie dazu,

    • mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
    • das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen. 
    •  

    Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst.

    • bei natürlichen Personen:
    • Familienname, Geburtsname, Vornamen,
      • gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername,
      • Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
      • Geschlecht und Anschrift
    • bei juristischen Personen und Behörden:
      • Name oder Bezeichnung und
      • Anschrift
    • bei Vereinigungen:
      • Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
      • Name der Vereinigung

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    Vorgang Wiederzulassung 

    • sofern das Fahrzeug abgemeldet wurde, kann dies jederzeit wieder angemeldet werden
      • mit der Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder zugelassen
    • bei Umzug oder wenn ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben wurde 
      • hier werden die Fahrzughalterdaten bei Wiederzulassung aktualisiert 
    • bei fälliger Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs erneuert werden
    • nach langer Außerbetriebsetzung (7 Jahre nach Abmeldung) sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden 
      • bei bestandener Hauptuntersuchung wird dies als Bestätigung der technischen Daten auf den Fahrzeugpapieren gesehen und es wird kein Gutachten eines Prüfsachverständigen benötigt

    Vorgang Ummeldung

    • bei Übernahme oder Kauf von einem Fahrzeug welches noch auf einen anderen Halter zugelassen ist, muss dieses auf Ihren Namen umgemeldet werden 
      • die Mitnahme der bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug ist bundesweit möglich 
      • sofern kein Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme gemacht wird, besteht weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen weitere Gebühren an
      • bei neuen Kennzeichen wird ggfls. die Feinstaubplakette ungültig daher müsste die sofern benötigt bei Ummeldung neu beantragt werden
    • die Ummeldung Ihres bereits zugelassenen Kraftfahrzeug ist unverzüglich vorzunehmen

    Online-Dienst

    Kfz-Zulassung Online-Portal

    ID: L100039_245410452

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    • auch bei den Außenstellen möglich

    Online-Terminvergabe

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Graf-Siegfried-Str. 32

    54439 Saarburg

    Kontakt

    Fax: +49 6581 9999318

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: kfz-zulassung@trier.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

    Adresse

    Hausanschrift

    Langer Markt 12

    54411 Hermeskeil

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: kfz-zulassung@trier.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Thyrsusstr. 17-19

    54292 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 651 718-4100

    E-Mail: kfz-zulassung@trier.de

    Internet

    Stichwörter

    36

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
    • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
    • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
    • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
    • Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen

    bei Vertretung durch einen Dritten:

    • Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument im Original;
    • Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:
    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
    • gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    bei Änderungen am Fahrzeug:

    • Vorlage einer Betriebserlaubnis

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    Bei alle Vorgängen gilt:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
      • zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
      • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
    • ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
      • Wunschkennzeichen
    • zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
      • EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
      • Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
        • Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
    • bei Zulassung durch einen Dritten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, der Vollmacht, des SEPA Lastschriftmandates sind ausreichend
      • bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht

    zusätzlich bei Erstzulassung:

    • zusätzlicher Hinweis zum COC Dokument:
      • COC-Dokumente und EWG Übereinstimmungsbescheinigungen können nur von den Fachhändlern ausgestellt werden
    • zusätzlicher Hinweis bei Zulassung von Motorrädern:
      • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträdern anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
      • bei Fahrzeugen, die älter als 2 Jahre sind, Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
      • zusätzlich bei Änderungen am Fahrzeug:
        • Vorlage der Änderungsabnahme bei der Zulassungsbehörde
    • zusätzlicher Hinweis zum Eigentumsnachweis:
      • ggf. Original-Kaufvertrag mit korrekter Fahrzeugidentnummer und ausgestellt auf den zukünftigen Halter oder Original-Rechnung
        • Wichtig: im Kaufvertrag oder der Rechnung ist die Angabe erforderlich, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Papiere ausgestellt wurden

    zusätzlich bei Wiederzulassung:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
      • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ist ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung) erforderlich
    • elektronische Versicherungsbestätigung,
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
    • zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
      • nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre) 
      • falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
    • zur Abgasuntersuchung: die HU Bescheinigung ist ausreichend
    • zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
      • alter Fahrzeugbrief oder
      • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Teil II (ZB II) oder
      • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und
      • Kaufvertrag, sofern keine ZB II (Fahrzeugbrief) ausgegeben wurde
    • noch vorhandene Kennzeichenschilder,
      • falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde, ggfls. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
    •  Änderungen am Fahrzeug die nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) erfolgte sind müssen entsprechend belegt werden
      • Vorlage der Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen

    zusätzlich zur Ummeldung

    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
    • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
      • nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre)
      • falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
    • zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)

    Ergänzend für Erstzulassung / Wiederzulassung / Ummeldung

    Bei Zulassung auf Minderjährige:

    • zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
      • Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
      • Sorgerechtsurteil

    Bei Zulassung auf Firmen

    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Bei Zulassung auf Schwerbehinderte

    • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
    • bei minderjährigen Behinderten
      • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
        • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
    • bei Betreuung
      • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
      • Vollmachterklärung des Betreuers
      • Ausweis des Betreuers

    Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

    • Gesellschaftsvertrag
    • Gewerbeanmeldungen
    • Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
    • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)

    • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
    • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

    Bei Zulassung auf Vereine

    • zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend

    Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht

    Formulare

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    Vordrucke

    • wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
      • liegen im Fachamt vor
      • oder sind über das Internet abrufbar

    Voraussetzungen

    • Sie haben ein neues Fahrzeug.
    • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR.
    • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen

    • sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen, müssen diese beglichen werden. Sonst erfolgt keine Zulassung.
    • offene Posten der Kfz-Steuer werden automatisch ermittelt. Sofern hier offene Beträge bestehen, müssen diese zunächst beim Hauptzollamt selbst beglichen werden
    • es liegt im Ermessen der Zulassungsbehörde, bei rückständigen Gebühren und Steuerschulden, die Zulassung abzulehnen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    Alle Vorgänge sind über die Online-Zulassung möglich 

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung in der Regel sofort.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    • sofort

    Kosten

    für die Erstzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    für die Erstzulassung über ein i-KFZ-Portal: Verwaltungsgebühr 12.80 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    für die Wahl eines Wunschkennzeichen: Verwaltungsgebühr 10.20 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    • ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich

    Bezahlung

    • nur am Kassenautomaten möglich
    • bar oder mit einer deutschen EC-Karte

    • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Stichwörter

    Kfz erstmals zulassen, Lkw anmelden, Lkw zulassen, Bus zulassen, Kfz-Zulassung, Anhänger anmelden, Straßenzulassung, Motorrad zulassen, Wohnmobil zulassen, Pkw erstmals zulassen, Bus anmelden, Wohnmobil anmelden, Auto Zulassen, Neuzulassung, Neuwagen zulassen, Motorrad anmelden, Neuwagenzulassung, Neufahrzeugzulassung, Auto anmelden, Fahrzeug anmelden, Neuwagen anmelden, Neufahrzeug zulassen, Anhänger zulassen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de