Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen
Möchten Sie ein neues Fahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen, benötigen Sie eine Erstzulassung.
Beschreibung
Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Nach einer erfolgreichen Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere und die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kennzeichen zu.
Die Zulassung berechtigt Sie dazu,
- mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
- das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen.
Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst.
- bei natürlichen Personen:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
- Geschlecht und Anschrift
- bei juristischen Personen und Behörden:
- Name oder Bezeichnung und
- Anschrift
- bei Vereinigungen:
- Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
- Name der Vereinigung
Online-Dienst
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zuständige Stelle
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde.
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
- auch bei den Außenstellen möglich
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: kfz-zulassung@trier.de
Internet
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
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erforderliche Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen
bei Vertretung durch einen Dritten:
- Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument im Original;
- Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
bei Änderungen am Fahrzeug:
- Vorlage einer Betriebserlaubnis
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Wunschkennzeichen
- zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
- EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
- Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
- Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
- zusätzlicher Hinweis bei Zulassung durch einen Dritten:
- gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, des SEPA Lastschriftmandates (Kopie der EC-Karte bzw. Kontoauszug des Vollmachtgebers) sind ausreichend sowie eine Vollmacht im Original
- bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht mit allen Fahrgestellnummern
- gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, des SEPA Lastschriftmandates (Kopie der EC-Karte bzw. Kontoauszug des Vollmachtgebers) sind ausreichend sowie eine Vollmacht im Original
- zusätzlicher Hinweis zum COC Dokument:
- COC-Dokumente und EWG Übereinstimmungsbescheinigungen können nur von den Fachhändlern ausgestellt werden
- zusätzlicher Hinweis bei Zulassung von Motorrädern:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträdern anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- bei Fahrzeugen, die älter als 2 Jahre sind, Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
- zusätzlich bei Änderungen am Fahrzeug:
- Vorlage der Änderungsabnahme bei der Zulassungsbehörde
- zusätzlicher Hinweis zum Eigentumsnachweis:
- ggf. Original-Kaufvertrag mit korrekter Fahrzeugidentnummer und ausgestellt auf den zukünftigen Halter oder Original-Rechnung
- Wichtig: im Kaufvertrag oder der Rechnung ist die Angabe erforderlich, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Papiere ausgestellt wurden
- ggf. Original-Kaufvertrag mit korrekter Fahrzeugidentnummer und ausgestellt auf den zukünftigen Halter oder Original-Rechnung
Ergänzend
Bei Zulassung auf Minderjährige:
- zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
- Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- Sorgerechtsurteil
Bei Zulassung auf Firmen
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- Handelsregister
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachterklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldungen aller Gesellschafter
- Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf Vereine
- zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend
- Vereinsregister
Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht
Formulare
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
Voraussetzungen
- Sie haben ein neues Fahrzeug.
- Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR.
- Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen
- sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen, müssen diese beglichen werden. Sonst erfolgt keine Zulassung.
- offene Posten der Kfz-Steuer werden automatisch ermittelt. Sofern hier offene Beträge bestehen, müssen diese zunächst beim Hauptzollamt selbst beglichen werden
- es liegt im Ermessen der Zulassungsbehörde, bei rückständigen Gebühren und Steuerschulden, die Zulassung abzulehnen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
Online-Zulassung möglich
- siehe unter Online-Portal
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung in der Regel sofort.
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
- sofort
Kosten
für die Erstzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
für die Erstzulassung über ein i-KFZ-Portal: Verwaltungsgebühr 12.80 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
für die Wahl eines Wunschkennzeichen: Verwaltungsgebühr 10.20 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Bezahlung
- nur am Kassenautomaten möglich
-
bar oder mit einer deutschen EC-Karte
-
keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Weitere Informationen
Bemerkungen
Hinweise für Trier-Saarburg: Zulassung für Neufahrzeug
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.03.2024
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