Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte Entgegennahme
    99063070261000

    Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen

    Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
    Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen. 
    Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
     

    Online-Dienst

    Immissionsschutz Online

    ID: L100039_276901902

    Beschreibung

    Über die Plattform Immissionsschutz Online können Anlagenbetreiber Anzeigen und Auskünfte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz elektronisch an die Behörden übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur

    Version

    Technisch erstellt am 12.02.2024
    Technisch geändert am 21.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion 

    Zuständigkeit

    Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion 

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Aktuelles

    In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14
    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Kontakt speichern

    Neustadt an der Weinstraße - Hbf
    Postanschrift

    Postfach 10 02 62
    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 06.11.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige 
    • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
       

    Fristen

    Antragsfrist: 6 Monate (Sie müssen die Anzeige bis spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage einreichen.)

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 17.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2024
    Technisch geändert am 15.07.2025

    Stichwörter

    Emission, Betrieb, Anlage, Tätigkeit, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Betreiber, BImSchG, Emissionsquelle, Industrieemissionsrichtlinie, Luftschadstoffe, Schadstoffemission, TA Luft, Anhang II, Inbetriebnahme, Betriebseinrichtungen, Lösemittelverbrauch, Schwellenwert, Anhang I, Genehmigungsbedürftige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020