• Mülheim an der Mosel (Landkreis Bernkastel-Wittlich, Rheinland-Pfalz)

Störfallrelevante Errichtung eines Betriebsbereichs vorher anzeigen

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten.

Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.

Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten.

Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.

Online-Dienst

Immissionsschutz Online

ID: L100039_276901902

Beschreibung

Über die Plattform Immissionsschutz Online können Anlagenbetreiber Anzeigen und Auskünfte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz elektronisch an die Behörden übermitteln.

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Identifizierung

  • Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur

Version

Technisch erstellt am 12.02.2024

Technisch geändert am 21.02.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Ansprechpartner

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Aktuelles

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gewährleistet als obere Landesbehörde eine funktionale Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung der regionalen Belange im Norden des Landes Rheinland-Pfalz. Sie ist insbesondere zuständig für Aufgaben der Gewerbeaufsicht , der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes-, der Raumordung und Landesplanung, des Naturschutzes, des Bauwesens sowie der Entschädigung und Enteignung.

Beschreibung

Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:

Gewerbeaufsicht

Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.

Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.

Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen

Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der „Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal“ werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.

Welterbe Oberes Mittelrheintal

Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.

Einheitlicher Ansprechpartner

Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

Adresse

Hausanschrift

Stresemannstraße 3-5

56068 Koblenz

Postanschrift

Postfach 20 03 61

56003 Koblenz

Öffnungszeiten

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 261 120-0

Fax: +49 261 120-2200

E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de

Version

Technisch erstellt am 22.12.2009

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Vollständige Anzeige mit den geforderten Angaben
    • Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
    • eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers
    • Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls diese nicht die Betreiberin oder der Betreiber ist
    • ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen
    • Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe
    • Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs
    • Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können. Wenn verfügbar, Informationen zu
      • benachbarten Betriebsbereichen
      • anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
      • Bereichen und Entwicklungen:
        • von denen ein Störfall ausgehen könnte
        • bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann
        • bei denen sich die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können
  • Vollständige Anzeige mit den geforderten Angaben
    • Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
    • eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers
    • Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls diese nicht die Betreiberin oder der Betreiber ist
    • ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen
    • Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe
    • Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs
    • Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können. Wenn verfügbar, Informationen zu
      • benachbarten Betriebsbereichen
      • anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
      • Bereichen und Entwicklungen:
        • von denen ein Störfall ausgehen könnte
        • bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann
        • bei denen sich die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können

Voraussetzungen

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben.

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
  • Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
  • Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
  • Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
  • Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
  • Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Fristen

Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs bei der zuständigen Behörde einreichen.

Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs bei der zuständigen Behörde einreichen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstatten.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstatten.

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 18.08.2023

Version

Technisch erstellt am 14.02.2024

Technisch geändert am 24.02.2025

Stichwörter

Domino-Effekt, 12 BImSchV, Betriebsstätte, Störfall, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Störfall-Verordnung, BImSchG

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020