Abberufung von verantwortliche Personen im Bergbau anzeigen
Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Bergbaubetrieb abberufen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.
Beschreibung
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Ihnen als Unternehmerinnen und Unternehmern und Ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.
Verantwortliche Personen sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Betrieb abberufen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.
Online-Dienst
BergPass – die Antragsplattform der Bergbehörden
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Sonstiges (3061100)
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Gebühren: nein
Kurmainz-Kaserne
Bus: 67
Kurmainz-Kaserne
Straßenbahn: 50,52,53
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 10 02 55
55133 Mainz
Kontakt
Stichwörter
LGB
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Abberufung der verantwortlichen Person
Voraussetzungen
- Als verantwortliche Person dürfen nur Personen beschäftigen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
- Sie müssen auch nach Abberufung der verantwortlichen Person so viele verantwortliche Personen im Betrieb beschäftigen, wie es für die planmäßige und sichere Führung Ihres Betriebes erforderlich ist.
- Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen müssen Sie auch nach deren Abberufung eindeutig und lückenlos festlegen und aufeinander abstimmen, sodass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Sie können die Abberufung verantwortlicher Personen online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde anzeigen.
Abberufung online anzeigen:
- Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anzeige der Abberufung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch.
Abberufung schriftlich anzeigen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen dort ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige der Abberufung entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Fristen
Es gibt keine Frist. Sie müssen die Anzeige aber unverzüglich einreichen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 5 Werktage (Binnen 1 – 5 Werktagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.)
4 bis 6 Wochen (Falls Unterlagen fehlen, meldet sich die Behörde binnen 6 Wochen bei Ihnen.)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder Sie eine weitere verantwortliche Person bestellen, müssen Sie dies mitteilen.
Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) am 09.12.2024
Stichwörter
Errichtung eines Betriebes, Unternehmerpflichten, Einstellung eines Betriebes, Übertragung bestimmter Pflichten, Betriebsleiter, Beaufsichtigung, Rohstoffe, Pflicht, Ordnungsgemäßer Betriebsablauf, Namhaftmachung, Geschäftsführer, Abberufung verantwortlicher Personen, Bestellung verantwortlicher Personen, Führung eines Betriebes, Bergrecht, Übertragung bestimmter Befugnisse, Bodenschätze, Bodenschatz