Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann es sein, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen überprüfen und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.
Beschreibung
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann behördlich festgelegt werden, dass Sie
- die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen haben,
- über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.
Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Sie können verpflichtet werden, über die Ergebnisse der Messungen einen Messbericht zu erstellen und diesen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Behörde zu senden.
Online-Dienst
Emissionsberichterstattung-Online (EMBE-Online)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Ansprechpartner
Für früher: Reg.-Bez. Koblenz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Vollständiger Messbericht
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid
Voraussetzungen
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 21 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
- Nr. 5.3.3 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
- Anlage (zu § 1) Laufende Nummern 1.3.2, 1.3.6 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Im-SchZuVO)
- § 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem kontinuierliche Messungen behördlich festgelegt sind.
- Sie werten die Messungen aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen
Sie können auf der folgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.08.2023
Stichwörter
ReSyMeSa, Emissionsmessung, Industrieanlage, Luftschadstoffe, Messstelle, TA Luft, VDI 4220, Emissionsbericht, BImSchG, Emission, 9 BImSchV, Immissionsschutzgesetz, Jahresbericht, Emissionsmessbericht, genehmigungsbedürftige Anlage, LAI-Mustermessbericht, Schadstoffmessung