Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen
Als Betreiber einer Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln.
Beschreibung
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder durch ein akkreditiertes Messinstitut erstellen lassen.
Online-Dienst
Emissionsberichterstattung-Online (EMBE-Online)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständig Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Ansprechpartner
Für früher: Reg.-Bez. Koblenz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 7 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
- Anlage (zu § 1) Laufende Nummer 3.19.4 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSch-ZuVO)
- § 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
- Wenn Sie Ihre Feuerbestattungsanlage ohne kontinuierliche Messungen betreiben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
- Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Weitere Informationen
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.08.2023
Stichwörter
Ableitbedingungen Abgase, VDI 4220, LAI-Mustermessbericht, Einäscherung, TA Luft, Feuerungsanlage, Rauchgasreinigungsanlagen, ReSyMeSa, Emissionsmessung, Dioxine, 27 BImSchV, Messstelle, Immissionsschutz, Krematorium, Emissionsbericht, Schadstoffmessung, Schornstein, Emissionsgrenzwerte, Jahresbericht, Emissionsmessbericht, Luftschadstoffe, Immission, Furane