Anerkennung von anderen Personen für markscheiderische Tätigkeiten im Bergbau beantragen
Wenn Sie kein Markscheider beziehungsweise keine Markscheiderin sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem das Risswerk eines Bergbaubetriebes führen. Sie benötigen dafür eine Anerkennung als "andere Person" von der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Markscheiderinnen und Markscheider sind unter anderem zuständig für das Erstellen, Führen und sachkundige Schließen eines Risswerkes.
Ein Risswerk kann aus mehreren Bestandteilen bestehen, die dem „Grubenbild“ und „den sonstigen Unterlagen“ zugeordnet werden. Das Grubenbild besitzt Urkundencharakter und darf nur von anerkannte Markscheiderinnen oder Markscheidern geführt werden. Liegt eine Ausnahme von der Erfordernis des Grubenbildes vor, ersetzen die Inhalte einer „sonstigen Unterlage“ die Darstellung des Bergbaubetriebes beziehungsweise des Abbaus.
Wenn Sie nicht Markscheiderin oder Markscheider sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Mit der Anerkennung als "andere Person" dürfen Sie für bestimmte Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" für folgende Bereiche erstellen:
- Übertägige Gewinnungsbetriebe,
- Aufsuchungs und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage, durch die keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden und
- Porenspeicher.
Diese "sonstigen Unterlagen" ersetzen die Inhalte eines Grubenbildes.
Online-Dienst
BergPass – die Antragsplattform der Bergbehörden
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Sonstiges (3061100)
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Gebühren: nein
Kurmainz-Kaserne
Bus: 67
Kurmainz-Kaserne
Straßenbahn: 50,52,53
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 10 02 55
55133 Mainz
Kontakt
Stichwörter
LGB
erforderliche Unterlagen
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Nachweis über die konkrete fachliche Qualifikation, insbesondere
- Abschluss- und Arbeitszeugnisse
- Zertifikate
- Teilnahmebescheinigungen für relevante Fortbildungen und
- Arbeitsbescheinigungen
- Ärztliche Bescheinigung
Voraussetzungen
- Voraussetzung für Ihren Antrag ist, dass Sie im Vorfeld bei der zuständigen Bergbehörde beantragt haben, dass für Ihr Vorhaben kein Grubenbild erforderlich ist.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie folgende Eigenschaften erfüllen:
- Es sind keine Tatsachen bekannt, die Sie für die fachliche Tätigkeit unzuverlässig erscheinen lassen.
- Sie sind geistig und körperlich für die vorgesehene Tätigkeit geeignet.
- Sie sind in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung fachlich kompetent, das bedeutet Sie besitzen
- einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss in den Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen von einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule oder eine in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung und
- eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig, in dem Sie eine Anerkennung beantragt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Anerkennung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Anerkennung online beantragen:
- Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Anerkennung direkt bei der zuständigen Bhörde beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Monate (Die Bearbeitungszeit hängt wesentlich von der Qualität und Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab.)
Kosten
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen.
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes, Anlage 11
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 09.12.2024
Stichwörter
Bodenschätze, Rohstoffe, oberirdische Bergbauvorhaben, Bodenschatz, Markscheider, amtliche Anerkennung