Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid vorlegen
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß der Anlage regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Sie müssen die Messungen in der Regel durchführen, wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet, in Betrieb genommen oder wesentlich verändert haben.
Einzelheiten zu Art und Umfang der Messungen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Die angeordneten Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie anschließend in einem Messbericht zusammenfassen und diesen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Online-Dienst
Emissionsberichterstattung-Online (EMBE-Online)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Ansprechpartner
Für früher: Reg.-Bez. Koblenz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Genehmigungsbescheid
- Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- die Messplanung
- das Ergebnis jeder Einzelmessung
- das verwendete Messverfahren
Voraussetzungen
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 21 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
- Anlage Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Laufende Nummer 1.3.5 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem Einzelmessungen behördlich festgelegt sind.
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
- Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts
Fristen
Messungen und Messbericht müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Kosten
Die Kosten fallen nur für behördlich angeordnete Messungen an.: Gebühr ab 100.00 EUR bis 2000.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen
- Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
- ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)Online-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.08.2023
Stichwörter
ReSyMeSa, TA Luft, Messstelle, BImSchG, Emission, Luftschadstoffe, Messbericht, Diskontinuierliche Messung, Schadstoffmessung, Emissionsmessung, 9 BImSchV, VDI 4220, genehmigungsbedürftige Anlage, LAI-Mustermessbericht, Immissionsschutzgesetz, Industrieanlage, Emissionsmessbericht, Emissionsbericht