Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen
Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Beschreibung
Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
Online-Dienst
Emissionsberichterstattung-Online (EMBE-Online)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Ansprechpartner
Für früher: Reg.-Bez. Koblenz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 18 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
- § 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten Ihrer Anlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
- Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
Fristen
Der Messbericht muss 8 Wochen nach den Messungen zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie die Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen
- Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
- ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)Online-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.08.2023
Stichwörter
ReSyMeSa, VDI 4220, Luftschadstoffe, Abfallverbrennungsanlage, LAI-Mustermessbericht, Immissionsschutzgesetz, Großfeuerungsanlage, Messstelle, 17 BImSchV, TA Luft, Schadstoffmessung, genehmigungsbedürftige Anlage, Emissionsbericht, Emissionsmessbericht, Abfallmitverbrennungsanlage, Pyrolyse, Quecksilber, Emissionsmessung, Müllverbrennungsanlage