Auskunft von Umweltinformationen im Bergbau beantragen
Sie möchten Umweltinformationen einsehen, wie zum Beispiel Daten über den Zustand von Luft, Wasser, Boden oder Landschaft in Bergbaugebieten in Ihrer Region? Diese können Sie bei den zuständigen Behörden einsehen und beantragen.
Beschreibung
In Deutschland informieren die Regierung sowie Stellen der öffentlichen Verwaltung die Allgemeinheit aktiv über die Umwelt. Über diese informationspflichtigen Stellen hat jede Person einen Anspruch auf den freien Zugang zu Umweltinformationen.
Umweltinformationen geben Auskunft über
- den Zustand der Umwelt, die menschliche Gesundheit und Sicherheit,
- Faktoren, Tätigkeiten, Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken,
- Umweltrecht,
- politische Programme mit Bezug zur Umwelt.
Bei den Behörden können Sie auch selbst bestimmte Daten abfragen, beispielsweise über die Qualität der Luft und Gewässer sowie Daten über Biotope und Schutzgebiete.
Wenn Sie bestimmte Umweltinformationen erhalten möchten, können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie müssen dafür kein rechtliches Interesse nachweisen.
Im Bergbausektor sind beispielsweise die folgenden Informationen interessant:
- Fließwege und Beschaffenheit von Grund und Oberflächenwasser,
- Auswirkungen auf Böden, Fauna und Flora sowie
- Inhaber und Laufzeiten von Bergbauberechtigungen in einem bestimmten Gebiet.
Zugang zu Umweltinformationen können Sie zum Beispiel durch Auskunftserteilung oder Akteneinsicht erhalten.
In Rheinland-Pfalz gelten folgende Informationen als Umweltinformationen:
- Der Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile,
- Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen,
- zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen,
- die Texte von völkerrechtlichen Verträgen, Europäisches Recht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt sowie
- Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen, sofern solche Berichte von den jeweiligen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden.
Online-Dienst
Transparenz-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht, ob die Behörden in Rheinland-Pfalz die Vorschriften über den Datenschutz einhalten und  ist darüber hinaus als Datenaufsichtsbehörde für die privaten Stellen tätig.
Adresse
Postanschrift
30 40
55020 Mainz
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Ihr Antrag muss die gewünschten Informationen genau benennen, das heißt, die Stelle muss erkennen können, welche Informationen Sie von ihr benötigen.
Außerdem müssen Sie Ihren Namen und eine konkrete Postadresse angeben.
Voraussetzungen
Jede Person hat Anspruch darauf, Umweltinformationen über informationspflichtige Stellen einzusehen und zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- eventuell Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Umweltinformationen können Sie online auf der Transparenz-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz einsehen:
- Rufen Sie die TransparenzPlattform des Landes Rheinland-Pfalz auf.
- Klicken Sie auf der Startseite auf „Umweltinformationen“.
- Sie können nun nach Suchbegriffen, Kategorien oder Veröffentlichungsdatum filtern.
Wenn Sie Zugang zu Informationen wünschen, die nicht auf der Transparenzplattform veröffentlicht werden, können Sie bei der Behörde anfragen, bei der Sie die gewünschte Information vermuten:
- Es ist nicht vorgeschrieben, in welcher Form Sie eine Anfrage/einen Antrag stellen müssen, Sie können sich schriftlich, telefonisch oder auch per E-Mail an die Behörde wenden.
Die Behörde sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel auf dem Weg zu, auf dem Sie den Antrag eingereicht haben.
Fristen
Widerspruchsfrist: 1 Monat (Gegen einen (ganz oder teilweise) abgelehnten Antrag können Sie bei der Behörde Widerspruch einlegen. Falls dieser zu keinem anderen Ergebnis führt, ist Ihnen der Klageweg eröffnet.)
Bearbeitungsdauer
1 bis 2 Monate (Die angeforderten Informationen müssen Ihnen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. In der Regel bedeutet das: Spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Information angefordert haben. Im Bergbau handelt es sich um teils sehr komplexe Verfahren mit Beteiligung von verschiedenen Behörden, Stellen und Unternehmen, so dass diese Frist hierbei häufig verlängert wird. Sie erhalten in diesem Fall eine Information zum Sachstand.)
Kosten
Die Gebühren bestimmen sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung erfordert. Lehnt die Behörde den Antrag ab, fallen keine Kosten an.
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Akteneinsicht sind kostenfrei. Ist die Beantwortung der Anfrage mit viel Aufwand (zum Beispiel Zusammenstellen der Unterlagen; Anhörung betroffener Dritter) und/oder Material (zum Beispiel Anfertigung von Kopien) verbunden, darf die Behörde allerdings Gebühren und Auslagen (Porto) verlangen. Die Höhe darf höchstens 855,00 EUR betragen.: Gebühr ab 0.0 EUR bis 855.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die bestimmte Bundesbehörden, die an der Gesetzgebung beteiligt sind und Gerichte des Bundes, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) am 09.12.2024
Stichwörter
UIG, IFG, Geologiedatengesetz, Umweltinformationsgesetz, Landestransparenzgesetz, Informationsfreiheitsgesetz, LTranspG, Information, Einsicht, Umwelt, Umweltschutz