Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme

    Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme

    Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.

    Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.

    Online-Dienst

    Portal des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)

    ID: L100039_267792523

    Beschreibung

    Mit dem Anzeigen-Portal des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) können Sie geologische Untersuchungen und Bohrungen, die in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden, elektronisch anzeigen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).

    Ansprechpartner

    Landesamt für Geologie und Bergbau

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 02 55

    55133 Mainz

    Hausanschrift

    Emy-Roeder-Str. 5

    55129 Mainz

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kurmainz-Kaserne
      Linie:
      • Bus: 67
    • Haltestelle: Kurmainz-Kaserne
      Linie:
      • Straßenbahn: 50,52,53

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06131 9254-0

    Fax: 06131 9254-123

    E-Mail: office@lgb-rlp.de

    Internet

    Stichwörter

    LGB

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen folgende Nachweisdaten übermitteln:

    • Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
    • Angaben zur anzeigenden Person oder Firma (die Unterscheidung zwischen juristischer und natürlicher Person ist aus Datenschutzgründen unerlässlich)
    • Angaben zu Auftraggebenden (die Unterscheidung in staatliche oder nicht staatliche Dateninhaber ist unbedingt erforderlich, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können)
    • detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben: unter anderem Antriebsleistung des Bohrwerkzeuges, Angaben zum Bohrgerät, Nachweis über die letzte 4-Jahres-Sachverständigenprüfung
    • Bestätigung der Datenschutzbestimmungen

    Voraussetzungen

    Sie möchten Bohrungen durchführen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige von Bohrarbeiten über das Anzeigenportal des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) einreichen:

    • Rufen Sie das Anzeigenportal auf.
    • Klicken Sie auf "Anzeige erstellen" und füllen Sie das Anzeigeformular vollständig und wahrheitsgemäß aus.
    • Senden Sie die Anzeige ab.
    • Sie erhalten eine Bestätigungsnachricht per E-Mail, in der Sie
      • die eindeutige Identifikationsnummer (GUID) für Ihre Anzeige,
      • eine Zusammenfassung Ihrer Anzeige im PDF-Format sowie
      • einen Link zum Hochladen/der Untersuchungsergebnisse im Anzeigen-Portal finden.

    Das LGB prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Fristen

    Ist eine rechtzeitige Anzeige aufgrund kurzer Vorlaufzeiten nicht möglich - zum Beispiel, weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen - müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung übermitteln.

    Antragsfrist: 0 bis 2 Wochen (Sie müssen den Beginn und die Einstellung der Bohrarbeiten mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.)

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Wochen (Wenn Sie innerhalb von 2 Wochen keine Rückmeldung von der Bergbehörde erhalten haben, wird keine Betriebsplanpflicht erklärt.)

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Reichen Sie die Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig ein, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.: Bußgeld ab 0.00 EUR bis 2500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.

    Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.

    Bemerkungen

    Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.

    Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 17.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Gewinnung, Bergrecht, Bohrung, Bergbaubetrieb, Bodenschätze, Anzeigen, Aufsuchung, Rohstoffe, Bohranlage, Gewinnen, Erdwärmesonde, Pflichten, Pflicht, Bodenschatz, Lagerstätte, EWS

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de