Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.
Online-Dienst
Portal des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 02 55
55133 Mainz
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Kurmainz-Kaserne
Linie:- Bus: 67
- Haltestelle: Kurmainz-Kaserne
Linie:- Straßenbahn: 50,52,53
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Stichwörter
LGB
erforderliche Unterlagen
Sie müssen folgende Nachweisdaten übermitteln:
- Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
- Angaben zur anzeigenden Person oder Firma (die Unterscheidung zwischen juristischer und natürlicher Person ist aus Datenschutzgründen unerlässlich)
- Angaben zu Auftraggebenden (die Unterscheidung in staatliche oder nicht staatliche Dateninhaber ist unbedingt erforderlich, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können)
- detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben: unter anderem Antriebsleistung des Bohrwerkzeuges, Angaben zum Bohrgerät, Nachweis über die letzte 4-Jahres-Sachverständigenprüfung
- Bestätigung der Datenschutzbestimmungen
Voraussetzungen
Sie möchten Bohrungen durchführen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige von Bohrarbeiten über das Anzeigenportal des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) einreichen:
- Rufen Sie das Anzeigenportal auf.
- Klicken Sie auf "Anzeige erstellen" und füllen Sie das Anzeigeformular vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Senden Sie die Anzeige ab.
- Sie erhalten eine Bestätigungsnachricht per E-Mail, in der Sie
- die eindeutige Identifikationsnummer (GUID) für Ihre Anzeige,
- eine Zusammenfassung Ihrer Anzeige im PDF-Format sowie
- einen Link zum Hochladen/der Untersuchungsergebnisse im Anzeigen-Portal finden.
Das LGB prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
Fristen
Ist eine rechtzeitige Anzeige aufgrund kurzer Vorlaufzeiten nicht möglich - zum Beispiel, weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen - müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung übermitteln.
Antragsfrist: 0 bis 2 Wochen (Sie müssen den Beginn und die Einstellung der Bohrarbeiten mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.)
Bearbeitungsdauer
1 bis 2 Wochen (Wenn Sie innerhalb von 2 Wochen keine Rückmeldung von der Bergbehörde erhalten haben, wird keine Betriebsplanpflicht erklärt.)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Reichen Sie die Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig ein, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.: Bußgeld ab 0.00 EUR bis 2500.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.
Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.
Bemerkungen
Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.
Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.08.2023
Stichwörter
Gewinnung, Bergrecht, Bohrung, Bergbaubetrieb, Bodenschätze, Anzeigen, Aufsuchung, Rohstoffe, Bohranlage, Gewinnen, Erdwärmesonde, Pflichten, Pflicht, Bodenschatz, Lagerstätte, EWS