Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen beantragen

    Als Drittstaatsangehöriger mit einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem deutschen Ehe- oder Lebenspartner können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, solange Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft fortbesteht.

    Beschreibung

    Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen Ihre für den Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn Sie mit Ihrem Partner weiterhin gemeinsam in Deutschland leben möchten.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, berechtigt diese weiterhin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel online

    ID: L100039_291627469

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Insel Silberau 1

    56130 Bad Ems

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Kreishaus Bad EmsMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrInsel Silberau 1Donnerstag14:00 Uhr-18:00 Uhr56130 Bad Ems Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2 56355 Nastätten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02603 972-0

    Fax: 02603 972-199

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs:  Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über den Fortbestand Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde) vorlegen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

    • Die Geltungsdauer Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Sie möchten Ihren Aufenthalt mit Ihrem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner in Deutschland fortsetzen.
    • Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht fort.
      Bitte beachten Sie: Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.
    • Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
    • Sie leben mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner weiterhin in einer familiären Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn Sie den regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
    • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Davon kann abgesehen werden, wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.
      Bitte beachten Sie: unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Geltungsdauer:

    Im Falle der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    • 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel abgesehen.
    • Eine Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
      • erzwungen wurde oder
      • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen worden ist.
    • Wenn im Herkunftsland die Mehrehe zugelassen ist, ist nur der Ehegatte oder Lebenspartner der ersten Eheschließung nachzugsberechtigt.
    • Nach dem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen, kann unter erleichterten Bedingungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragt werden (siehe Informationen zur "Niederlassungserlaubnis Erteilung für nachgezogene Familienangehörige von Deutschen").
    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Deutschkenntnisse, Familiäre Lebensgemeinschaft, Familiennachzug zu Deutschen, Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Schutz Ehe und Familie, Ehegatten von Deutschen, Deutsche Staatsangehörigkeit, Ehegattennachzug zu Deutschen, Nach Deutschland nachgezogen, Aufenthaltstitel, Ausländischer Lebenspartner, Ausländische Ehefrau, Deutschverheiratet, Verlängerung des Aufenthaltsrechts, Familienzusammenführung, Ausländischer Ehemann, Einwanderung, Gewöhnlicher Aufenthaltsort, Sprachkenntnisse, Fortsetzung des Aufenthalts

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de