Anzeige des Informationsbeauftragten Entgegennahme

    Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen

    Wenn Sie ein pharmazeutischer Unternehmer sind und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten mitteilen (anzeigen). Zudem ist jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.

    Beschreibung

    Informationsbeauftrage müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.

    Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass Folgendes mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung der Arzneimittel übereinstimmt:

    • die Kennzeichnung,
    • die Packungsbeilage,
    • die Fachinformation und
    • die Werbung.

    Sie müssen Ihre Mitteilung an die im jeweilgen Bundesland zuständige Behörde schicken.

    Online-Dienst

    Sachkundige Person und Informationsbeauftragte AMG

    ID: L100039_305233985

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung

    Version

    Technisch erstellt am 09.12.2024 (von: Ganzer, Monika)

    Technisch geändert am 09.12.2024 (von: Ganzer, Monika)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schießgartenstraße 6

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 967-0

    Fax: +49 6131 967-444

    E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2013 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Gerhards, Nadine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Arbeitszeugnisse (Kopie)
    • Ausbildungsnachweis  (Kopie)
    • Lebenslauf
    • Führungszeugnis (Kopie)
    • Formular „Erklärung zur Benennung“
    • Verpflichtungserklärung

    Voraussetzungen

    • Informationsbeauftragte müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
    • Sachkenntnis haben:
      • Apothekerinnen und Apotheker
      • Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium inklusive Zeugnis über abgelegte Prüfung in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin
      • Apothekerassistentinnen und -assistenten
      • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin
      • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.

    Verfahrensablauf

    Sie können Informationsbeauftrage per Post mitteilen:

    • Schicken Sie Ihre Mitteilung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.
    • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
    • Sollten Ihre Unterlagen unvollständig sein, bittet Sie die Behörde, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Nach bestandener formeller Prüfung entscheidet die Behörde: Sie kann die Mitteilung bestätigen oder ablehnen.
    • Die Behörde teilt Ihnen die Entscheidung mit.
    • Danach erstellt die Behörde eine Gebührenaufstellung und sendet sie Ihnen mit der Bitte um Zahlung zu.

    Fristen

    Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie unverzüglich mitteilen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

    Bemerkungen

    Wenn Sie einen Informationsbeauftragten nicht beauftragen oder eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, oder Sie ohne Erfüllung der notwendingen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Informationsbeauftragter ausüben, handeln Sie ordnungswidrig.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz (MWG) am 07.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    AMG, Arzneimittelgesetz, Informationsbeauftragter, Pharmazieunternehmen, Informationsbeauftragte, Informationsbeauftragter, Arzneimittelhersteller

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)