Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden
Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.
Beschreibung
Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.
Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen, also sogenannte Teilablieferin oder Teilablieferer, die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.
Dies gilt nicht, wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben. Dann werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Online-Dienst
Onlinedienst Weinbau
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Zuständigkeit
Die Meldungen reichen Sie bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen oder direkt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ein.
Ansprechpartner
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1851
55508 Bad Kreuznach
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Bad Kreuznach
Die Anzahl frei nutzbarer Parkplätze an der Landwirtschaftskammer (Haus der Landwirtschaft) ist gerade bei größeren Veranstaltungen sehr begrenzt. Bitte weichen Sie auf umliegende Parkmöglichkeiten aus - einen Plan mit entsprechenden Hinweisen finden Sie in der Anfahrtsbeschreibung auf der Webseite der Landwirtschaftskammer.
Öffnungszeiten
Montag 7:30 Uhr - 16:30 Uhr Dienstag 7:30 Uhr - 16:30 Uhr Mittwoch 7:30 Uhr - 16:30 Uhr Donnerstag 7:30 Uhr - 16:30 Uhr Freitag 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme
- der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten
verpflichtet.
Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die von einem anderen Betrieb Weintrauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen.
Diese melden der zuständigen Stelle die Menge des hieraus erzeugten Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes oder Weines sowie die Mengen der unverändert abgegebenen Erzeugnisse.
Wurde weniger als 10 Hektoliter Wein aus zugekauften Erzeugnissen hergestellt, so ist die Herstellerin oder der Hersteller nur dann meldepflichtig, wenn diese oder Teile davon vermarktet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung: Art. 31 u. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); Art. 22 und 24 der
Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60);
§ 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung
- § 72 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung (AgrStatG)
- § 73 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung (AgrStatG)
- § 74 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung (AgrStatG)
- § 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung (AgrStatG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.
Verfahrensablauf
Ihre Traubenernte oder Weinerzeugung müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Formular. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und reichen es dort wieder ein.
Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.
Das Formular können Sie in Rheinland-Pfalz von der Homepage der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und bei der zuständigen Stelle einreichen.
Außerdem können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung über das Weininformationsportal (WIP) melden. Dazu melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an und rufen dort die Eingabemaske zur Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung auf. Dort geben Sie alle erforderlichen Daten ein. Wenn Sie abschließend auf den Button "Senden" klicken, wird Ihre Meldung an die zuständige Stelle gesandt.
Fristen
Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.
Kosten
kostenlos
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.
Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.
In Rheinland-Pfalz wird zwischen der Meldung für eigene und zugekaufte Erzeugnisse unterschieden. Daher gibt es eine weitere Meldung nur für zugekaufte Erzeugnisse.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.12.2022
Stichwörter
Erzeugungsmeldung, Mitteilung der Traubenernte, Bericht Traubenernte Weinerzeugung, Bestandsmitteilung Traubenernte, Weinerzeugungsmitteilung, Bestandsinformation Wein, Erntemeldung, Traubenerntemeldung