Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen mit Druckgeräten beantragen
Wenn Sie eine Füllanlage für Druckgase errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Füllanlagen mit Druckgeräten in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Füllanlage:
- errichten und in Betrieb nehmen möchten oder
- in der Bauart oder der Betriebsweise so verändern möchten, dass die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
- beschränkt,
- befristet,
- unter Bedingungen oder
- mit Auflagen.
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.
Online-Dienst
BESI Online - Portal für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Kontakt
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6781 565-0
E-Mail: poststelle22@sgdnord.rlp.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
- Name, Vorname, Firmenname
- Adresse des Antragstellers
- Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
- Art der Erlaubnis:
- Errichtung und Betrieb
- Änderung und Betrieb
- Teilerlaubnis
- Angabe des Betriebsorts
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
- Antragsgegenstand
- Beschreibung der Anlage
- Sicherheitstechnische Ausrüstung für toxische Gase
- Sicherheitstechnische Ausrüstung für entzündbare Gase
- Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
- Rohrleitungs und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
- Sicherheitsdatenblätter
- Beschreibung Betriebsweise
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Grundrissplan/Technikplan
- ExZonenplan
- Explosionsschutzkonzept
- Angaben zum Brandschutz
- Berechnung Herstellungskosten
- Sonstige Anlagen
- Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
- Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
- Sie müssen Füllanlagen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
- Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
- Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
- Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
- Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt Ihnen diese mit.
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn:
- Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
- Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
- Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate (Die Bearbeitungsdauer gilt ab Eingang der vollständigen Antragsun-terlagen. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist in begründeten Fällen möglich.)
Bemerkungen
Die Erlaubnis der Struktur- und Genehmigungsbehörden Nord beziehungsweise Süd umfasst nicht die Baugenehmigung. Diese müssen Sie separat beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD) am 11.01.2023
Stichwörter
Arbeitsschutzbehörde, Füllanlage für Druckgase, Änderungen der Betriebsweise, Füllanlage, Installation, Druckgas, Genehmigung, erlaubnispflichtige Anlagen, Änderungen der Bauart, Montage, Bau, Arbeitsschutz, erlaubnisbedürftige Anlagen, Betriebssicherheit