Handwerksrolle Eintragung von Personen mit gleichgestellter inländischer Prüfung

    Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung

    Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und über eine der Meisterprüfung gleichwertige inländische Berufsqualifikation verfügen, müssen Sie sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Beschreibung

    Mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation können Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben. Vor der Niederlassung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register. 

    Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

    • natürliche Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften oder
    • juristische Personen sowie
    • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung. 

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
    • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
    • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die ausübende Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

    Als Betriebsleitung kommen in Frage:

    • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
    • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

    Als Qualifikationsnachweis kommt neben einer entsprechenden Meisterqualifikation in Frage mit einem Zeugnis über eine bestandene Prüfung zur geprüften Industriemeisterin beziehungsweise zum geprüften Industriemeister.

    Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

    Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Online-Dienst

    AntragsManager

    ID: L100039_288546173

    Beschreibung

    Das Onlineformular für die Gewerbemeldung und ein Handwerksrollenformular (sofern notwendig) unterstützt sie mit einfacher Bedienung und vielen Informationen zu den einzelnen Fragen der Behörden. Die rechtsverbindliche Freigabe Ihrer Gewerbemeldung erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den Berater. Sie erhalten eine Bestätigung. Die Daten werden direkt an die Gewerbeämter weitergeleitet und sie können sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    erforderliche Unterlagen

    Bei Einzelunternehmen: 

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.  

    Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
    • Gesellschaftsvertrag sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
    • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

    Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:

    • Gemeint sind: 
      • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
      • Kommanditgesellschaft (KG) und 
      • entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
        • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • bei ausländischen Rechtsformen:  
        • Bei Gesellschaften Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, ansonsten 
        • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Bei juristischen Personen:

    • Gemeint sind: 
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
      • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), 
      • eingetragene Genossenschaft (eG) 
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
      • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
      • Gewerbeanmeldung (Kopie): können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen  
      • Angaben zur Betriebsleitung

    Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

    • Betriebsleitererklärung 
    • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie) 
    • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)

    Voraussetzungen

    • Sie oder die Betriebsleitung müssen eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk oder 
    • Sie müssen eine gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation nachweisen, wie zum Beispiel ein Zeugnis der bestandenen Prüfung zur geprüften Industriemeisterin beziehungsweise zum geprüften Industriemeister. 
    • Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils den Handwerken entsprechen, die Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
    • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle online oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen.

    Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

    • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
    • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
    • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
    • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
    • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

    Fristen

    Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 12.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Handwerksregister, Handwerksrolle, staatlich anerkannte Prüfung, Meisteräquivalent, Genehmigungspflichtiges Handwerk, gleichgestellte inländische Prüfung, zulassungspflichtiges Handwerk, Betriebsleiter, Handwerkskammer, Handwerkerverzeichnis, Betriebsleiterin, Handwerkerregister, Eintragung als Handwerker, Selbstständige Handwerker Zulassung, Betriebsleitung, Anmeldung eines Handwerksbetriebes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)