Eintragung in die Handwerksrolle mit Ausnahmebewilligung beantragen
Sie möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben und die Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar? Dann müssen Sie eine Ausnahmebewilligung beantragen und sich vor Tätigkeitsbeginn mit dieser in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen wollen und Ihnen eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, müssen Sie sich mit dieser vor Tätigkeitsbeginn in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Ausnahmebewilligung müssen Sie mit einem anderen Antrag vor der Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
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zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
erforderliche Unterlagen
Einzelunternehmen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften
gemeint sind:
- der Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
- Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
- Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Juristische Personen
- gemeint sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
- Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden
- Angaben zur Betriebsleitung
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit, Arbeitsvertrag (Kopie)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
Voraussetzungen
Auf folgender Grundlage wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt:
- Die Meisterprüfung stellt eine unzumutbare Belastung für Sie dar.
- Sie verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
- Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
- Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- In Zweifelsfällen können Sie Nachweise nachreichen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
- Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
- Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Fristen
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.)
Kosten
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 12.09.2023
Stichwörter
Handwerkerverzeichnis, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Handwerkerregister, Handwerkskammer, Betriebsverantwortlicher, Eintragung als Handwerker, Betriebsleiter, Ausnahmebewilligung, Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksregister, Handwerksrolleneintragung, Genehmigungspflichtiges Handwerk