Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

    Eintragung von Personen mit Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz in die Handwerksrolle beantragen

    Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz und möchten in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor mit Ihrer Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Beschreibung

    Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen.

    Dafür müssen Sie zuvor Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und praktische Berufserfahrung im Rahmen der Ausnahmebewilligung anerkennen und sich mit der erteilten Aufnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Die Ausnahmebewilligung müssen Sie vor der Eintragung separat beantragen.

    Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

    Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

    • natürliche Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften oder
    • juristische Personen sowie
    • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
    • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
    • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

    Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, um das zulassungspflichtige Handwerk auszuüben.

    Als Betriebsleitung kommen in Frage:

    • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
    • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

    Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

    Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Online-Dienst

    AntragsManager

    ID: L100039_288546173

    Beschreibung

    Das Onlineformular für die Gewerbemeldung und ein Handwerksrollenformular (sofern notwendig) unterstützt sie mit einfacher Bedienung und vielen Informationen zu den einzelnen Fragen der Behörden. Die rechtsverbindliche Freigabe Ihrer Gewerbemeldung erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den Berater. Sie erhalten eine Bestätigung. Die Daten werden direkt an die Gewerbeämter weitergeleitet und sie können sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    erforderliche Unterlagen

    Einzelunternehmen:

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

    • Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
    • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

    • Gemeint sind:
      • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
      • Kommanditgesellschaft (KG) und
      • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
    • Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • Registerauszug der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Bei offenen Handelsgesellschaften zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
      • bei ausländischen Rechtsformen:
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
        • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung bzw. betriebsleitenden Gesellschafter
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Juristische Personen

    Gemeint sind:

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

    haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),

    Aktiengesellschaft (AG),

    eingetragene Genossenschaft (eG):

    Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)

    für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

    bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 

    bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 

    Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)

    Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

    Bei Anstellung einer Betriebsleitung sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

    Betriebsleitererklärung

    Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)

    Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung

    Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

    Voraussetzungen

    Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung wurden die Berufserfahrung oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
    • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

    • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
    • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
    • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
    • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
    • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

    Fristen

    Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 12.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.12.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Binnenmarkt, EU-Binnenmarkt, Handwerksrolleneintragung, Niederlassungsfreiheit, Ausnahmebewilligung, Anerkennung, Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR, Betriebsverantwortlicher / Betriebsverantwortliche, Verzeichnis Handwerk, Verzeichnis Gewerbe, Anerkennung ausländische Qualifikation, Handwerksverzeichnis, Handwerksrolle, Schweizer Staatsangehörige, Handwerkerregister, Freizügigkeit, Eintragung als Handwerker, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Betriebsleitung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)