Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

    Handwerksrolle eintragen von Ingenieuren und Technikabsolventen

    Sie möchten sich nach Abschluss eines Ingenieurstudiums oder einer Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Dann müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Wenn Sie erfolgreich ein Ingenieurstudium absolviert oder einen Technikerabschluss erworben haben, können Sie sich in dem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen, dem der Studien- bzw. Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. 

    Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register. 

    Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

    • natürliche Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften oder
    • juristische Personen sowie
    • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung. 

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
    • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
    • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

    Üben Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke aus, ob in Teilen oder im Ganzen, müssen Sie jedes Handwerk einzeln in die Handwerksrolle eintragen lassen. Des Weiteren ist in der Handwerksrolle die Betriebsleitung erfasst. Diese übernimmt die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs. Sie muss über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. 

    Als Betriebsleitung kommen in Frage: 

    • Inhaberinnen oder Inhaber von Handwerksbetrieben oder 
    • angestellte Personen des Handwerksbetriebs 

    jeweils mit entsprechenden Qualifikationen.

    Als Qualifikationsnachweis für die Betriebsleitung kommt neben einer entsprechenden Meisterqualifikation in Frage:  

    • ein Ingenieurabschluss
    • ein Abschlusszeugnis einer Technischen Hochschule oder 
    • ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker. 

    Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen.

    Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle 

    • natürlichen und  
    • juristischen Personen sowie 
    • rechtsfähigen Personengesellschaften

    eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge-werbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr.

    Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Werden mehrere zu-lassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle ein-getragen sein.

    Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle einge-tragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Aus-übung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebs-leiter kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Hand-werksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qua-lifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Hochschulab-schlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine bestandene Technikerprüfung erfolgen. Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

    Online-Dienst

    AntragsManager der Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern

    ID: L100039_288546173

    Beschreibung

    Das Onlineformular für die Gewerbemeldung und ein Handwerksrollenformular (sofern notwendig) unterstützt sie mit einfacher Bedienung und vielen Informationen zu den einzelnen Fragen der Behörden. Die rechtsverbindliche Freigabe Ihrer Gewerbemeldung erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den Berater. Sie erhalten eine Bestätigung. Die Daten werden direkt an die Gewerbeämter weitergeleitet und sie können sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Altenhof 15

    67655 Kaiserslautern

    Postfachadresse

    Postfach 26 20

    67614 Kaiserslautern

    Kontakt

    Fax: +49 631 3677-180

    Telefon Festnetz: +49 631 3677-0

    E-Mail: info@hwk-pfalz.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Einzelunternehmen: 

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Ingenieurabschlusszeugnis, Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) 
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 

    Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
    • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie) 
    • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:

    • Gemeint sind: 
      • Offene Handelsgesellschaft (OHG), 
      • Kommanditgesellschaft (KG) und 
      • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
        • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • bei ausländischen Rechtsformen:  
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
        • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Bei juristischen Personen:

    • Gemeint sind: 
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
      • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
      • Aktiengesellschaft (AG), 
      • eingetragene Genossenschaft (eG) 
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
      • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    • Bei Betriebsleiterin oder -leiter: Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie).
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 
    • Angaben zur Betriebsleitung

    Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 

    • Betriebsleitererklärung 
    • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie) 
    • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie)

    Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren Unterlagen auch für diese vorlegen. Beispielsweise, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben.

    1. Bei Einzelunternehmen: 
    •  Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
    •  Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      •  bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      •  sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:  
      •  Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      •  Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)): 
    •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen 
    •  für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      •  bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
      •  bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
    •  Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
    1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
    •  Betriebsleitererklärung 
    •  Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
    •  Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie

    Voraussetzungen

    • Sie müssen ein Ingenieursstudium oder eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker erfolgreich abgeschlossen haben.
    • Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen.
    • Erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Ausbildung als staatlich geprüfte(r) Techniker:in. 
    • Der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung muss dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen. 
    • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt. 
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. 

    Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

    • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
    • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
    • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen. 
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt. 
    • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
    • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich beantragen.

    Online-Antrag: 

    • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.
    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus. 
    • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
    • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen etc. beigezogen und geprüft werden.
    • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
    • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO). 

    Schriftlicher Antrag: 

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen. 
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer. 
    • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen etc. beigezogen und geprüft werden.
    • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
    • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO). 
       

    Fristen

    Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

    Bearbeitungsdauer

    Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Sind alle Unterlagen vollständig eingereicht und ist keine Hinzuziehung weiterer Informationen erforderlich, kann die Eintragung in die Handwerksrolle zügig abgeschlossen werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer 
    abrufbar ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern
    https://www.handwerkskammer.de

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Universität, Fachhochschule, Handwerkerverzeichnis, Technikerprüfung, Handwerkerregister, Master, Technikerabschluss, Betriebsleiter, Handwerksrolleneintragung, Ingenieure und Ingenieurinnen, Handwerkerrolle, Akademiker, Handwerksregister, zulassungspflichtiges Handwerk, Anmeldung Handwerksbetrieb, Handwerkerkammer, Zulassung Handwerker, Betriebsverantwortlicher, Handwerksrolle, Bachelor, Eintragung Handwerker, Akademische Berufsqualifikation, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Fachschule

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English