Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

    Eintragung in die Handwerksrolle mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder Technikerabschluss

    Sie möchten sich nach Abschluss eines Ingenieurstudiums oder einer Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen? Dann müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. 

    Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register. 

    Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

    • natürliche Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften oder
    • juristische Personen sowie
    • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung. 

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
    • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
    • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

    Üben Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke aus, ob in Teilen oder im Ganzen, müssen Sie jedes Handwerk einzeln in die Handwerksrolle eintragen lassen. Des Weiteren ist in der Handwerksrolle die Betriebsleitung erfasst. Diese übernimmt die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs. Sie muss über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. 

    Als Betriebsleitung kommen in Frage: 

    • Inhaberinnen oder Inhaber von Handwerksbetrieben oder 
    • angestellte Personen des Handwerksbetriebs 

    jeweils mit entsprechenden Qualifikationen.

    Als Qualifikationsnachweis für die Betriebsleitung kommt neben einer entsprechenden Meisterqualifikation in Frage:  

    • ein Ingenieurabschluss
    • ein Abschlusszeugnis einer Technischen Hochschule oder 
    • ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker. 

    Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen.

    Online-Dienst

    AntragsManager

    ID: L100039_288546173

    Beschreibung

    Das Onlineformular für die Gewerbemeldung und ein Handwerksrollenformular (sofern notwendig) unterstützt sie mit einfacher Bedienung und vielen Informationen zu den einzelnen Fragen der Behörden. Die rechtsverbindliche Freigabe Ihrer Gewerbemeldung erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den Berater. Sie erhalten eine Bestätigung. Die Daten werden direkt an die Gewerbeämter weitergeleitet und sie können sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Für früher: Reg.-Bez. Trier (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei Einzelunternehmen: 

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Ingenieurabschlusszeugnis, Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) 
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 

    Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
    • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie) 
    • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:

    • Gemeint sind: 
      • Offene Handelsgesellschaft (OHG), 
      • Kommanditgesellschaft (KG) und 
      • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
        • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • bei ausländischen Rechtsformen:  
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
        • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie) der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Bei juristischen Personen:

    • Gemeint sind: 
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
      • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
      • Aktiengesellschaft (AG), 
      • eingetragene Genossenschaft (eG) 
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
      • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    • Bei Betriebsleiterin oder -leiter: Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie).
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 
    • Angaben zur Betriebsleitung

    Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 

    • Betriebsleitererklärung 
    • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie) 
    • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
    • Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker (Kopie)

    Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren Unterlagen auch für diese vorlegen. Beispielsweise, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen ein Ingenieursstudium oder eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Techniker erfolgreich abgeschlossen haben.
    • Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen. 
    • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt. 
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. 

    Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

    • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
    • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
    • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen. 
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt. 
    • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
    • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

    Fristen

    Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 12.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Eintragung Handwerker, Bachelor, Universität, Handwerkerverzeichnis, Handwerksrolleneintragung, Technikerprüfung, Fachschule, Akademische Berufsqualifikation, Ingenieure und Ingenieurinnen, Anmeldung Handwerksbetrieb, Betriebsverantwortlicher, Master, Handwerksregister, Handwerkerrolle, Akademiker, Handwerkerregister, Handwerksrolle, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Technikerabschluss, Handwerkerkammer, zulassungspflichtiges Handwerk, Zulassung Handwerker, Betriebsleiter, Fachhochschule

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)