Vorankündigung einer Baustelle übermitteln
Planen Sie ein größeres Bauvorhaben, müssen Sie die Einrichtung Ihrer Baustelle der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorankündigen.
Beschreibung
Wenn Sie Bauherrin oder Bauherr sind oder Ihnen die Verantwortung für eine Baustelle übertragen wurde, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Sie müssen eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
- der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).
Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel
- Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
- Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen. Beachten Sie dabei, dass
- die Vorankündigung gut sichtbar ist,
- die Vorankündigung von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar bleibt,
- die Vorankündigung aktualisiert wird, wenn sich erhebliche Änderungen ergeben. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
- Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
- Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
- Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,
- die Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.
zuständige Stelle
Die räumlich zuständige Regionalstelle der Gewerbeaufsicht. Diese gehören zu den Arbeitsschutzbehörden Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord beziehungsweise Süd.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Aktuelles
In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr; Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Vorankündigung mit den folgenden Mindestangaben:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
- weitere aus Ihrer Sicht erforderliche Angaben
- Vorankündigung: zum Beispiel durch das Musterformular "Vorankündigung" in der Anlage A der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
- Vorankündigung: zum Beispiel durch das Musterformular "Vorankündigung" in der Anlage A der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- kein Rechtsbehelf möglich
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
- kein Rechtsbehelf möglich
Fristen
Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle.
Antragsfrist: 2 Wochen (Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen. Prüfen Sie, ob zusätzlich zur Vorankündigung eine Unterrichtung erforderlich ist. Informationen hierzu und zu den weiteren rechtlichen Vorgaben erhalten Sie in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellen müssen. Prüfen Sie, ob zusätzlich zur Vorankündigung eine Unterrichtung erforderlich ist. Informationen hierzu und zu den weiteren rechtlichen Vorgaben erhalten Sie in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“
Weitere Informationen
- Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Broschüre "Baustellenverordnung" des zuständigen Bundesministeriums
- Adressen und Links zu den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer auf der Webseite des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen auf der Webseite Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
- Verodnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) Anhang I auf der Webseite Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
- Broschüre "Baustellenverordnung" des zuständigen Bundesministeriums
- Adressen und Links zu den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer auf der Webseite des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen auf der Webseite Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
- Verodnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) Anhang I auf der Webseite Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz MASTD 18.12.2024 am 28.08.2025
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
Fachlich freigegeben durch MASTD ; 18.12.2024 am 18.12.2024
Stichwörter
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