Einbürgerung: Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für seit der Geburt Staatenlose

    Einbürgerung für seit Geburt Staatenlose beantragen

    Sie sind in Deutschland als Kind staatenloser Eltern geboren? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
    • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
    • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. 

    Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht.

    Hierfür müssen Sie

    • in der Bundesrepublik Deutschland als Staatenloser geboren worden sein,
    • sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
    • den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben. 

    Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden sind.

    Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Brexit, Integrationsministerium RLP informiert über Übergangsfristen für Einbürgerung bei EU-Austritt

    Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.

    Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthalts- erlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltser-laubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufge-führten Aufenthalteszwecke besitzen
    • mindestens einen ununterbrochener 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland
    • Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprach-prüfung zu absolvieren
    • die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
    • sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
    • keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)

    Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.
     

    Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Brexit, Integrationsministerium RLP informiert über Übergangsfristen für Einbürgerung bei EU-Austritt

    Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.

    Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthalts- erlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltser-laubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufge-führten Aufenthalteszwecke besitzen
    • mindestens einen ununterbrochener 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland
    • Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprach-prüfung zu absolvieren
    • die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
    • sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
    • keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)

    Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.
     

    Online-Dienst

    Einbürgerung beantragen (mit Quick-Check)

    ID: L100039_287603277

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt

    Beschreibung

    Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!


    Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung  (PDF)
     

    Besondere Trautermine und Orte
    im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"


    Urkundenanforderung "Standesamt online"
    Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.

    Für weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden wenden Sie sich bitte per E-Mail an urkunden@worms.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  

    Kontakt

    E-Mail: standesamt@worms.de

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-3434

    Fax: +49 6241 853-3499

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reiseausweis für Staatenlose
    • gültiger Aufenthaltstitel
    • Geburtsurkunde
    • bei Personen unter 16 Jahren: 
      • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
      • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen vor Ihrem 21. Geburtstag einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
    • Sie müssen
      • mindestens 16 Jahre alt oder
      • gesetzlich vertreten sein.
    • Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
    • Sie wurden in Deutschland geboren. 
    • Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland auf.
    • Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden.
    • Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
      • Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:

    • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
    • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie abschließend eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Mit dieser Urkunde erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Den Antrag müssen Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag stellen.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr 255.0 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)

    Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    • Einbürgerung 255,00 €
    • für Kinder 51,00 €

    Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    • Einbürgerung 255,00 €
    • für Kinder 51,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 14.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 15.09.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Stichwörter

    staatenlos, von Geburt an Staatenlose, Staatenlos, Einbürgerung, Reiseausweis für Staatenlose, Einbürgerungsanspruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)