Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose AusländerOnline erledigen

    Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
    • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
    • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

    • wenn Sie staatenlos sind oder
    • wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,

    und 

    • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
    • sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
    Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.

    Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    nklusive "Quick-Check")

    Brexit, Integrationsministerium RLP informiert über Übergangsfristen für Einbürgerung bei EU-Austritt

    Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.

    Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen
    • mindestens einen ununterbrochener 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland
    • Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
    • die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
    • sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
    • keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)

    Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.
     

    Online-Dienst

    Einbürgerung beantragen

    ID: L100039_281268238

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt

    Beschreibung

    Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!


    Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung  (PDF)
     

    Besondere Trautermine und Orte
    im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"


    Urkundenanforderung "Standesamt online"
    Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.

    Weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden erhalten Sie beim Standesamt Worms telefonisch unter 0 62 41 / 8 53 34 06.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-3434

    Fax: +49 6241 853-3499

    E-Mail: standesamt@worms.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
    • Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
      • Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
    • bei Personen unter 16 Jahren: 
      • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
      • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, das bedeutet:
      • Sie sind staatenlos,
      • Sie besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit,
    • und 
      • mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, oder
    • Sie stammen von heimatlosen Ausländerinnen oder Ausländern ab und hielten sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
    • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen
    • Sie müssen 
      • mindestens am 01.01.1991 geboren worden sein.
    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
      • Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
      • Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich   bei der zuständigen Stelle einreichen:

    • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
    • Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.: Verwaltungsgebühr 51.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)

    Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    • Einbürgerung 255,00 €
    • für Kinder 51,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Staatenlos, Deutsche Staatsbürgerschaft, staatenlos, Deutsche Staatsangehörigkeit, heimatloser Ausländer, Einbürgerungsanspruch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de