Aufenthaltserlaubnis verlängern für den Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen zum deutschen Elternteil
Ausländische, minderjährige und ledige Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem deutschen Elternteil können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhalten, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Beschreibung
Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, damit das Kind weiter mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.
Beachten Sie dabei, dass Ihr Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.
Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
Wenn das Kind bereits drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kommt die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.
Sollte das Kind mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Online-Dienst
Aufenthaltstitel - Familiäre Gründe
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zuständige Stelle
: Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Ordnung und Verkehr - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten [DE] Montag - Dienstag 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen. Bitte sprechen Sie bei der Ausländerbehörde nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung vor. -with appointment only-
Kontakt
Fax: +49 2681 81-2301(Ausländerangelegenheiten)
Fax: +49 2681 81-2390(Ordnungsamt)
Kontaktperson
Herr Lorenz Klein
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2317
E-Mail: lorenz.klein@kreis-ak.de
Frau Maren Müller
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2319
E-Mail: maren.mueller@kreis-ak.de
Herr Mario Müller
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2315
E-Mail: mario.mueller@kreis-ak.de
Herr Niklas Helzer
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2312
E-Mail: niklas.helzer@kreis-ak.de
Frau Anna Schmuck
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2318
E-Mail: anna.schmuck@kreis-ak.de
Frau Vanessa Weller
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2317
E-Mail: vanessa.weller@kreis-ak.de
Frau Angelika Breder
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2326
E-Mail: angelika.breder@kreis-ak.de
Frau Sonja Reinhard
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2328
E-Mail: sonja.reinhard@kreis-ak.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls Eltern nicht verheiratet und Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
- Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
- Nachweis über das Sorgerecht,
- Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.
- Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
- Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
- Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der deutsche Elternteil ist weiterhin tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind zu wahren. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind fortbesteht. Das Personensorgerecht ist jedoch keine Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen das Kind vor.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist für das Kind zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Antragsfrist: 6 bis 8
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens sechs bis acht vor Ablauf der noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Kindes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: mindestens 1
Bemerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Nach einem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Sollte das Kind mittlerweile volljährig geworden sein (also das 18. Lebensjahr vollendet haben), kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 6 bis 8
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa vier bis sechs Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei
Kosten
Kosten:
- 48,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 46,50 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind ist rechtzeitig zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Achten Sie bitte darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 31.05.22
Stichwörter
Aufenthaltsrecht, Familie, Einreise, Familiäre Lebensgemeinschaft, Nachzugsanspruch, Kinder, Personensorgeberechtigter Elternteil, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Minderjährige, Familiennachzug zu Deutschen, Einwanderung, Kinderbetreuung