Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)
Amtlicher Nachweis über das Nichtbestehen der deutschen Staatsbürgerschaft (Prüfung und Feststellung).
Beschreibung
Wenn Sie einen amtlichen Nachweis darüber benötigen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Kann festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.
Eine Negativbescheinigung benötigen Sie zum Beispiel, wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.
Eine Negativbescheinigung wird beispielsweise häufig verlangt, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gelebt haben.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kreisverwaltung oder kreisfreie Stadt.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung
Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung (22)
Beschreibung
Aktuelles / Neues / Wichtiges
01.08.2024: Überarbeitetes "Merkblatt FDGO"
Wir haben unser Merkblatt FDGO unter Einbürgerung beantragen noch einmal redaktionell überarbeitet und in einigen Punkten konkretisiert.
22.07.2024: Überarbeitete Merkblätter und Formulare
Aufgrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrecht haben wir unsere Merkblätter und Formularvordrucke unter Einbürgerung beantragen an die neue Rechtslage (Stand 07/2024) angepasst.
27.06.2024: Neues Bekenntnis und Loyalitätserklärung
seit dem 27.06.2024, muss im Einbürgerungsverfahren, neben dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung auch ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges abgegeben werden. Diesbezüglich haben wir ein neues "Merkblatt FDGO" unter Einbürgerung beantragen zur Verfügung gestellt. Alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingebürgert wurden, müssen ab dem 27.06.2024 das neue Bekenntnis, u.a. schriftlich abgeben. Personen, die bereits zur persönlichen Antragstellung bei uns waren, werden nach dem 27.06.2024, hierzu gesondert, schriftlich oder per E-Mail, informiert.
27.06.2024: Fragen und Antworten: Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht wurde am 26.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 27.06.2024 in Kraft.
Die neuen Regelungen gelten ab dem Inkrafttreten für alle noch laufenden Einbürgerungsanträge. Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23.08.2023 gestellt worden sind, gilt bezüglich der Lebensunterhaltssicherung noch die vor dem 27.06.2024 geltende Fassung, soweit sie günstigere Bestimmungen enthält.
Mehrstaatigkeit
Ab dem 27.06.2024 erfolgen Einbürgerungen generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht. Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen. Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Einbürgerungszusicherungen
Einbürgerungsbewerber, die eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Wir werden, nach Inkrafttreten des Gesetzes, unaufgefordert auf Sie zukommen und Sie über die, für Sie erheblichen Änderungen und das weitere Vorgehen informieren.
Auflagenbescheide
Personen, deren Einbürgerung unter der Auflage erfolgte, nach der Einbürgerung das Entlassungsverfahren aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu betreiben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Entsprechende Auflagenbescheide, die von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlassen wurden, sind ab dem 27.06.2024 als gegenstandslos anzusehen.
Optionspflicht nach § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder
Personen, die nach § 4 Abs. 3 StAG, durch Geburt in Deutschland, ausländischer Eltern, neben Ihrer ausländischen, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt .
Antrag auf Entlassung oder Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (§18, 25 Abs. 3 StAG)
Aufgrund der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab dem 27.06.2024, werden die §§ 18 bis 25, 27 und 29 StAG ersatzlos gestrichen. Die Dienstleistungen "Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit" und "Verlust/Beibehaltung der der deutschen Staatsangehörigkeit" sind nicht mehr erforderlich und werden daher ab sofort nicht mehr angeboten.
Adresse
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
Öffnungszeiten
Beratung (Erstgespräch) und Antragstellung Die Beratung (Erstgespräch) für eine Einbürgerung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Antragstellung  erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. (Wir empfehlen vor einer Antragstellung ein Beratungsgespräch mit uns zu führen.  Die Terminbuchung  ist unter folgendem Link möglich: Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis   Hinweis: Aufgrund der weiterhin sehr hohen Nachfrage nach Einbürgerungen kommt es vor, dass alle freie Termine ausgebucht sind. Neue Termine werden jeweils immer zum Ersten eines Monats freigeschaltet. Bitte beachten Sie bei der postalischen Zusendung von Einbürgerungsanträgen, dass dies keine persönliche Antragstellung ersetzt und nicht zu einer beschleunigten bzw. bevorzugten Bearbeitung führt, Sie müssen dennoch einen Termin buchen . Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Alle Informationen , Merkblätter  und Formulare  zum Einbürgerungsverfahren
Kontakt
E-Mail: einbuergerung@rheinpfalzkreis.de
erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Identitätsnachweis (Ausländischer Pass, anerkanntes ausländisches Passersatzpapier oder ein anderes amtliches ausländisches Identitätsdokument mit Lichtbild, beispielsweise ein Personalausweis oder eine Identitätskarte)
- Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben oder zwar früher besessen, aber inzwischen verloren wurde, zum Beispiel durch:
- Deutsche Visa, Aufenthaltserlaubnisse, sonstige Aufenthaltstitel und Bescheinigungen über Aufenthaltsrechte in Deutschland,
- wenn früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen wurde: alte deutsche Personaldokumente (zum Beispiel deutscher Reisepass, Personalausweis; Kinderausweis),
- Unterlagen über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel ausländische Einbürgerungsurkunde),
- Unterlagen über den freiwilligen Beitritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates,
- Adoptionsunterlagen,
- Urkunden und Bescheinigungen über eine Namensänderung.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie Ihres aktuellen amtlichen Dokumentes mit Lichtbild (z. B. Reisepass)
- Kopien zum Nachweis weiterer Staatsangehörigkeiten
- Kopie Ihrer Geburtsurkunde
- Kopie eines Nachweises Ihres aktuellen Familienstandes (sofern nicht „ledig“)
Falls Sie adoptiert wurden, eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben, aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte eines ausländischen Staates eingetreten sind oder schon einmal ein anderes Staatsangehörigkeits-, Vertriebenen- oder Spätaussiedlerverfahren betrieben haben, legen Sie Ihrem Antrag bitte auch Kopien der betreffenden Unterlagen mit deutscher Übersetzung bei.
Einfache Kopien genügen! Sie müssen Ihre Unterlagen nicht beglaubigen lassen.
Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung einer vereidigten Übersetzerin / vereidigten Übersetzers so beizufügen, dass die Übersetzung dem Original zweifelsfrei zugeordnet ist. Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie Ihres aktuellen amtlichen Dokumentes mit Lichtbild (z. B. Reisepass)
- Kopien zum Nachweis weiterer Staatsangehörigkeiten
- Kopie Ihrer Geburtsurkunde
- Kopie eines Nachweises Ihres aktuellen Familienstandes (sofern nicht "ledig")
Falls Sie adoptiert wurden, eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben, aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte eines ausländischen Staates eingetreten sind oder schon einmal ein anderes Staatsangehörigkeits-, Vertriebenen- oder Spätaussiedlerverfahren betrieben haben, legen Sie Ihrem Antrag bitte auch Kopien der betreffenden Unterlagen mit deutscher Übersetzung bei.
Einfache Kopien genügen! Sie müssen Ihre Unterlagen nicht beglaubigen lassen.
Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung einer vereidigten Übersetzerin / vereidigten Übersetzers so beizufügen, dass die Übersetzung dem Original zweifelsfrei zugeordnet ist. Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt.
Formulare
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Antragsformular Negativbescheinigung bitte vollständig und gut leserlich in Druckbuchstaben ausfüllen.
Merkblatt NB bitte ausführlich durchlesen.
Antragsformular Negativbescheinigung bitte vollständig und gut leserlich in Druckbuchstaben ausfüllen.
Merkblatt NB bitte ausführlich durchlesen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an einer Negativfeststellung und -bescheinigung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Negativfeststellung zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer Negativbescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
- Verwenden Sie für Ihre Antragstellung das dazu von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Download bereitgestellte oder Ihnen auf Anforderung zugeschickte Antragsformular.
- Reichen Sie das von Ihnen vollständig ausgefüllte Antragsformular mit sämtlichen Unterlagen (siehe „Erforderliche Unterlagen“) in gut lesbaren Kopien (auf weißem Papier, DIN A4) bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ein.
- Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun
- Im Verlauf des Verfahrens wird die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie auffordern, ihr die Originalunterlagen zur Überprüfung vorzulegen; Sie erhalten die Unterlagen anschließend zurück
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Der Antrag soll mit allen Unterlagen in Kopie postalisch gesendet werden an:
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
22-Staatsangehörgkeitsrecht
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
- Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen, wird Ihr Antrag geprüft.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Aufforderung zur Zahlung der Gebühr.
- Nach Eingang der Gebühr erhalten Sie die Negativbescheinigung per Post zugesendet.
Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung
Der Antrag soll mit allen Unterlagen in Kopie postalisch gesendet werden an:
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
22-Staatsangehörgkeitsrecht
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
- Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen, wird Ihr Antrag geprüft.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Aufforderung zur Zahlung der Gebühr.
- Nach Eingang der Gebühr erhalten Sie die Negativbescheinigung per Post zugesendet.
Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung
Fristen
Die Negativbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab. Im Übrigen kommt es darauf an, welche gegebenenfalls schwierigen Sachverhalte ermittelt werden müssen, um die beantragte Feststellung treffen zu können. Je nachdem kann es bis zu einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag wenige Wochen oder auch länger als ein Jahr dauern.
Kosten
(für die Feststellungsentscheidung) 51 EUR
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann gegebenenfalls Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden.
Für die Ausstellung einer Negativbescheinigung fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Für besondere Versandoptionen (z. B. als Einschreiben oder mit Nachnahme) werden zusätzlich kostendeckende Auslagen erhoben.
Eine Negativbescheinigung wird nur übersandt, wenn die Feststellungsgebühr und etwaige Auslagen vorausbezahlt wurden oder eine Übersendung per Nachnahme gewünscht wird.
Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können weitere Kosten entstehen.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
- Die Gebühr beträgt gemäß § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 51,- €uro
- Zahlen Sie die Gebühr erst nach Aufforderung.
- Wenn die gewünschte Bescheinigung ausgestellt werden kann, erhalten Sie eine Aufforderung, die Gebühr zu zahlen. Überweisen Sie bitte nicht vorher, sonst kann Ihre Zahlung nicht zugeordnet werden.
- Die Bescheinigung wird nur übersandt, wenn die Gebühr bezahlt wurde.
- Die Gebühr beträgt gemäß § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 51,- €uro
- Zahlen Sie die Gebühr erst nach Aufforderung.
- Wenn die gewünschte Bescheinigung ausgestellt werden kann, erhalten Sie eine Aufforderung, die Gebühr zu zahlen. Überweisen Sie bitte nicht vorher, sonst kann Ihre Zahlung nicht zugeordnet werden.
- Die Bescheinigung wird nur übersandt, wenn die Gebühr bezahlt wurde.
Hinweise (Besonderheiten)
- Negativbescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist. Ohne begründeten Anlass wird Anträgen auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entsprochen.
- Die Negativbescheinigung ist keine Staatsangehörigkeitsurkunde, sondern eine formlose Bescheinigung, versehen mit einem amtlichen Dienstsiegel. Erfahrungsgemäß werden diese Bescheinigungen in anderen Staaten anerkannt.
- Die Negativbescheinigung bescheinigt, dass Sie am Tag der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Schriftliche Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (Negativbescheinigung)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 10.05.2022
Stichwörter
Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, Bescheinigung, Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeitsbehörde, Negativbescheinigung, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit