Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse bei Trennung

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Trennung

    Wenn Sie von Ihrem Ehegatten/Ihrem Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin dauernd getrennt leben, kann im Jahr nach der Trennung nicht mehr die familiengerechte Steuerklassenkombination (III/V; IV/IV; IV/IV mit Faktor) berücksichtigt werden.

    Beschreibung

    Für die Zuweisung der Steuerklassen III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor ist Voraussetzung, dass Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.

    Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zur Ehe/Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. 

    • Erfolgt die Trennung nach dem 1.1. eines Jahres, so gelten für das laufende Jahr grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
    • Im Jahr der Trennung ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
    • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
    • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.


    Wird Ihre Ehe geschieden/Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben gilt Folgendes: 

    • Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bereits am 1.1. des Scheidungs-/Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerklasse II zugewiesen.
    • Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen. 
    • Es ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
    • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr ehemaliger Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt. 
    • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100039_231996186

    Beschreibung

    Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit "Mein ELSTER" steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für früher: Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Formulare: Erklärung zum dauernden Getrenntleben
    Schriftformerfordernis: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG);

    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich informieren (s. weiterführende Informationen). 
    Hinweis:
    Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.

    Fristen

    Die Anzeige muss unverzüglich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt erfolgen (s. weiterführende Informationen).

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall im örtlich zuständigen Finanzamt abhängig.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 15.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Stichwörter

    Dauerndes Getrenntleben, Steuerkarte, Ehe, Dauernde Trennung, Scheidung, Steuerklasse, Elstam, Einkommensteuer, Ehescheidung, Lohnsteuerkarte, Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Steuerklasse nach Scheidung, Änderung nach Scheidung, Getrenntleben

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de