Aufenthaltserlaubnis verlängern für außergewöhnliche Härtefälle
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte.
Beschreibung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Die härtefallbegründenden Umstände sind auch weiterhin gegeben. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie auch weiterhin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Außerdem dürfen die Gründe, die ein Ausreisehindernis begründen, sowie die sonstigen einer Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sein.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis müssen weiterhin gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse), sofern die Ausländerbehörde nicht im Ermessen hiervon absieht.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie weiterhin nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann nur auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Ihnen gegenüber kann auch weiterhin eine Wohnsitzauflage erlassen werden.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) und Kindergeld.
Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
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zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez
Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2
56355 Nastätten
Kontakt
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Fax: 02603 972-199
Kontaktperson
Frau Aimelie Paris
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6418
Telefon Festnetz: 02603 972-418
E-Mail: aimelie.paris@rhein-lahn.rlp.de
Frau Michaela Hehl
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6419
Telefon Festnetz: 02603 972-419
E-Mail: michaela.hehl@rhein-lahn.rlp.de
Frau Michelle Crecelius
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-416
E-Mail: michelle.crecelius@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6416
Frau Eldina Prelic
Besucheranschrift
E-Mail: eldina.prelic@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6417
Telefon Festnetz: 02603 972-417
Herr Danny Haxel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-128
E-Mail: danny.haxel@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6128
Herr Daniel Fischer
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6427
E-Mail: daniel.fischer@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-427
Herr Dirk Himberger
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-127
Fax: 02603 972-6127
E-Mail: dirk.himberger@rhein-lahn.rlp.de
Frau Jolina Zöller
Besucheranschrift
E-Mail: jolina.zoeller@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6527
Telefon Festnetz: 02603 972-527
Frau Melina Gerharz
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-319
Fax: 02603 972-6319
E-Mail: melina.gerharz@rhein-lahn.rlp.de
Frau Meike Eckel
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6431
E-Mail: meike.eckel@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-431
Herr Fabian Müller-Panschow
Besucheranschrift
E-Mail: fabian.mueller-panschow@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6526
Telefon Festnetz: 02603 972-526
Frau Amina Mussa
Besucheranschrift
E-Mail: amina.mussa@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-344
Fax: 02603 972-6344
Internet
erforderliche Unterlagen
- bisherige Aufenthaltserlaubnis
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- keine Versagungsgründe
- kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
§ 5 AufenthG
§ 12 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 44a AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
§ 45 AufenthV
§ 50 AufenthV
§ 53 AufenthV
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde
Fristen
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
- Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, längstens drei Jahre
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020
Stichwörter
außergewöhnliche Härte, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung weiterhin außergewöhnliche Härte, Verlängerung