Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
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zuständige Stelle
Ansprechpartner
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Aktuelles
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH - SAM - wurde 1994 gegründet. Sie ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz.
Beschreibung
Die SAM nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:
- Knotenstelle für Rheinland-Pfalz im abfallrechtlichen Nachweisverfahren,
- Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger,
- Erteilung von Behördenbestätigungen und landesrechtlichen Zuweisungen für Entsorgungsnachweise,
- Kontrolle von Begleitscheinen im Nachweisverfahren,
- Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln,
- Erteilung von Erlaubnissen für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln bei gefährlichen Abfällen,
- Durchführung des Notifizierungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen,
- Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Sonderabfällen,
- Überprüfung der Registerpflicht – auch für nicht gefährliche Abfälle.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 30 - 120
Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Lfd. Nr. 2.5
Bearbeitung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG
50,00 bis 150,00 €
Hinweise für Rheinland-Pfalz: abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Lfd. Nr. 2.5
Bearbeitung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG
50,00 bis 150,00 €
Weitere Informationen
- Zu den Formularen
- Zum Vorgehen während Corona vom Umweltbundesamt
- Abfrage bei den zuständigen Behörden der Bundesländer
- Informationen der Kommission
- SAM mbH - Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Hinweise für Rheinland-Pfalz: abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 25.11.2024
Stichwörter
Händler, Abfall, Abfallwirtschaftlich, Sammler, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Makler, Entsorgungsfachbetrieb, Tätigkeit, Beförderer, Abfälle