Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen
Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger mit Ihrem deutschen Ehe- oder Lebenspartner in Deutschland zusammen leben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.
Beschreibung
Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kreishaus Bad EmsMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrInsel Silberau 1Donnerstag14:00 Uhr-18:00 Uhr56130 Bad Ems Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2 56355 Nastätten
Kontakt
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Fax: 02603 972-199
Kontaktperson
Frau Michelle Crecelius
Herr Daniel Fischer
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6427
Telefon Festnetz: 02603 972-427
E-Mail: daniel.fischer@rhein-lahn.rlp.de
Frau Melina Gerharz
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-319
Fax: 02603 972-6319
E-Mail: melina.gerharz@rhein-lahn.rlp.de
Herr Danny Haxel
Postanschrift
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Telefon Festnetz: 02603 972-128
Fax: 02603 972-6128
E-Mail: danny.haxel@rhein-lahn.rlp.de
Frau Michaela Hehl
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6419
Telefon Festnetz: 02603 972-419
E-Mail: michaela.hehl@rhein-lahn.rlp.de
Herr Dirk Himberger
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6127
Telefon Festnetz: 02603 972-127
E-Mail: dirk.himberger@rhein-lahn.rlp.de
Herr Fabian Müller-Panschow
Frau Amina Mussa
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-344
Fax: 02603 972-6344
E-Mail: amina.mussa@rhein-lahn.rlp.de
Frau Aimelie Paris
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-418
Fax: 02603 972-6418
E-Mail: aimelie.paris@rhein-lahn.rlp.de
Frau Eldina Prelic
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6417
Telefon Festnetz: 02603 972-417
E-Mail: eldina.prelic@rhein-lahn.rlp.de
Frau Jolina Zöller
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6527
Telefon Festnetz: 02603 972-527
E-Mail: jolina.zoeller@rhein-lahn.rlp.de
Frau Meike Eckel
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6431
Telefon Festnetz: 02603 972-431
E-Mail: meike.eckel@rhein-lahn.rlp.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
- Nachweis über den Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
- Sie sind Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen.
- Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
- Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.
Bitte beachten Sie: Für die Wirksamkeit der Eheschließung kommt es auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form und die dortigen Eheschließungsvoraussetzungen an. Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.
- Sie führen mit Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn Sie regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
- Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Davon kann abgesehen werden, wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.
Bitte beachten Sie: unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen
Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen
Bearbeitungsdauer
Etwa sechs bis acht Wochen
Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel abgesehen.
- Eine Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft erzwungen wurde oder nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen worden ist.
- Wenn im Herkunftsland die Mehrehe zugelassen ist, ist nur der Ehegatte oder Lebenspartner der ersten Eheschließung nachzugsberechtigt.
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Weitere Informationen
- Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) über den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland
- Informationen zum Familiennachzug auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 16.01.2023
Stichwörter
Ehegattennachzug, Lebenspartner, Staatsangehörigkeit, Lebensgemeinschaft, Familiennachzug, Einreise, Aufenthaltsrecht, Ehegattennachzug zu Deutschen, Ehefrau, Ehegatte, Aufenthaltsort, Sprachkenntnisse, Ehemann, Familienzusammenführung, Lebenspartnerschaft, Einwanderung, Aufenthaltstitel, Deutschkenntnisse