Aufenthaltserlaubnis verlängern bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots
Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen Abschiebeverbots.
Beschreibung
Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen.
Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.
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Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
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56355 Nastätten
Kontakt
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Kontaktperson
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Telefon Festnetz: 02603 972-419
E-Mail: michaela.hehl@rhein-lahn.rlp.de
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Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-416
E-Mail: michelle.crecelius@rhein-lahn.rlp.de
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E-Mail: eldina.prelic@rhein-lahn.rlp.de
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Telefon Festnetz: 02603 972-417
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Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-128
E-Mail: danny.haxel@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6128
Herr Daniel Fischer
Besucheranschrift
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E-Mail: daniel.fischer@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-427
Herr Dirk Himberger
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Fax: 02603 972-6127
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Frau Jolina Zöller
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E-Mail: jolina.zoeller@rhein-lahn.rlp.de
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Frau Melina Gerharz
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E-Mail: melina.gerharz@rhein-lahn.rlp.de
Frau Meike Eckel
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Fax: 02603 972-6431
E-Mail: meike.eckel@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-431
Herr Fabian Müller-Panschow
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E-Mail: fabian.mueller-panschow@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6526
Telefon Festnetz: 02603 972-526
Frau Amina Mussa
Besucheranschrift
E-Mail: amina.mussa@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-344
Fax: 02603 972-6344
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Verlängerung
- aktuelles biometrische Passfoto
- bisheriger Aufenthaltstitel
Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
- Ein Widerruf der Feststellung der Abschiebeverbote durch das Bundesamt liegt nicht vor.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 45 AufenhV
§ 53 Abs. 1 AufenthV
§ 78 AufenthG
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels- bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Gebühr bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro
Für Minderjährige: 46,50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Hinweise (Besonderheiten)
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020
Stichwörter
Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsverbot, Abschiebeverbot