Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen besonderer persönlicher Gründe oder Besonderheit des Einzelfalles
Beschreibung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse).
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII) und Kindergeld.
Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
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zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez
Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2
56355 Nastätten
Kontakt
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Fax: 02603 972-199
Kontaktperson
Frau Aimelie Paris
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6418
E-Mail: aimelie.paris@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-418
Frau Michaela Hehl
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6419
Telefon Festnetz: 02603 972-419
E-Mail: michaela.hehl@rhein-lahn.rlp.de
Frau Michelle Crecelius
Hausanschrift
E-Mail: michelle.crecelius@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6416
Telefon Festnetz: 02603 972-416
Frau Eldina Prelic
Besucheranschrift
E-Mail: eldina.prelic@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6417
Telefon Festnetz: 02603 972-417
Herr Danny Haxel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-128
E-Mail: danny.haxel@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6128
Herr Daniel Fischer
Besucheranschrift
E-Mail: daniel.fischer@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-427
Fax: 02603 972-6427
Herr Dirk Himberger
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6127
Telefon Festnetz: 02603 972-127
E-Mail: dirk.himberger@rhein-lahn.rlp.de
Frau Jolina Zöller
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-527
E-Mail: jolina.zoeller@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6527
Frau Melina Gerharz
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-319
Fax: 02603 972-6319
E-Mail: melina.gerharz@rhein-lahn.rlp.de
Frau Meike Eckel
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6431
E-Mail: meike.eckel@rhein-lahn.rlp.de
Telefon Festnetz: 02603 972-431
Frau Amina Mussa
Besucheranschrift
E-Mail: amina.mussa@rhein-lahn.rlp.de
Fax: 02603 972-6344
Telefon Festnetz: 02603 972-344
Internet
erforderliche Unterlagen
- Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- Keine Möglichkeit der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
- Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte
- Drohen der vollziehbaren Ausreisepflicht
- Vorlage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (bspw. Lebensunterhaltssicherung, ausreichender Wohnraum, Passpflicht)
- Kein Ausweisungsinteresse
- Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot
Rechtsgrundlage(n)
§ 5 AufenthG
§ 12 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 44a AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
§ 45 AufenthV
§ 50 AufenthV
§ 53 AufenthV
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
- Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist
Längstens drei Jahre
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fällig (bei Minderjährigen 50 Euro)
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Hinweise (Besonderheiten)
Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020
Stichwörter
Aufenthaltserlaubnis bei außergewöhnlicher Härte, außergewöhnlicher Härte