Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern

    Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Nachzug des Ehegatten

    Wenn Sie zu Ihrem/Ihren ausländischen Ehegatten/in oder Lebenspartner/in nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Sie und Ihr/e Ehegatte/in oder Lebenspartner/in das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei von dem Mindestalter in bestimmten Fällen abgesehen werden kann.  

    Sie müssen in der Regel einfache Sprachkenntnisse nachweisen. Mit einfachen Sprachkenntnissen sollten Sie sich auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Von dem Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen gibt es mehrere Ausnahmen. Ist z.B.  die ausländische Person im Besitz einer Blauen Karte EU ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte, dann müssen Sie keine Sprachkenntnisse nachweisen. Die Informationen zu den weiteren Ausnahmen von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei Ihrer zuständige Behörde.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Familienmitglieds in Deutschland - für mindestens ein Jahr- erteilt. Ist der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden ausländischen Person weniger als ein Jahr gültig, wird die Aufenthaltserlaubnis auch für die kürzere Dauer erteilt.

    Die erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    Online-Dienst

    Online-Anfrage an die Ausländerbehörde

    ID: L100039_248400618

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Aufenthaltsrechtliche Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Mottstraße 1

    67063 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Vorsprache und Abgabe der Unterlagen an der Info während der Öffnungszeiten möglich. Es wird ein Kontaktformular erfasst und innerhalb von 7 Arbeitstagen erfolgt die Rückmeldung durch Sachberarbeiter*innen. Öffnungszeten: Montag 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Die telefonische Erreichbarkeit ist ausschließlich mittwochs in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr gewährleistet.

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Aufenthaltsrecht Info

      Telefon Festnetz: +49 621 504-4325

      Telefon Festnetz: +49 621 504-3291

    • A - Alg

      Telefon Festnetz: +49 621 504-2058

    • Alh - Ata

      Telefon Festnetz: +49 621 504-3233

    • Atb - Com

      Telefon Festnetz: +49 621 504-2059

    • Con - Gi

      Telefon Festnetz: +49 621 504-2062

    • Gj - Hussa

      Telefon Festnetz: +49 621 504-3358

    • Kh - May

      Telefon Festnetz: +49 621 504-2024

    • Hussb - Kg

      Telefon Festnetz: +49 621 504-2028

    • Khan - Mao

      Telefon Festnetz: +49 621 504-3251

    • Maz - Ob

      Telefon Festnetz: +49 621 504-4322

    • Oc - Ra

      Telefon Festnetz: +49 621 504-3330

    • Pau - Salh

      Telefon Festnetz: +49 621 504-2054

    • Rb - Sula

      Telefon Festnetz: +49 621 504-2056

    • Sulb - Z

      Telefon Festnetz: +49 621 504-4393

    • Tb - Z

      Telefon Festnetz: +49 621 504-4332

    Weitere Informationen

    Inhalt E-Mail Anfragen:

    Diese Daten sind in den Betreff der E-Mail einzutragen:

    Familienname, Vorname, Geburtsdatum sowie das entsprechende Anliegen (zum Beispiel Verlängerung oder Übertrag Aufenthalt, Antrag oder Übertrag Niederlassungserlaubnis, Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder Einladung). Diese Daten sind in den Betreff der E-Mail einzutragen.

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Aufenthaltstitel der ausländischen Person in Deutschland, zu der der Nachzug erfolgt
    • Bei dem Familiennachzug zum Ehegatten: internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigt Kopie oder Heiratsurkunde in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie oder von der Deutschen Auslandsvertretung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüfte Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
    • Bei dem Familiennachzug zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
    • Ggfls. Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung
    • Nachweis über die Wohnverhältnisse (z.B. Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angaben zu Quadratmeterzahl des Wohnraums )

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die ausländische Person in Deutschland besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEU, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte.
    • Sie und Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie können einfache Sprachkenntnisse nachweisen, soweit erforderlich.
    • Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in verfügt über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und finanzielle Mittel, um für Ihre Familie zu sorgen.
    • Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in hat erfolgreich eine Wohnung in Deutschland gemietet, die ausreichend Platz für Ihre Familie bietet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Familiennachzug, Ehegattennachzug, Lebenspartner, Ausreichender Wohnraum, Ehegatte, Einwanderung, Einreise, Aufenthaltserlaubnis, Sprachkenntnisse

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de