Zulassung zur Benutzung eines Gewässers mit vorzeitigen Beginn beantragen
Wenn Sie ein Gewässer benutzen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis oder Bewilligung. Bis zur Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung kann die Behörde zulassen, dass Sie das Gewässer schon vorher benutzen dürfen.
Beschreibung
Wenn Sie vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung ein Gewässer benutzen möchten, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Stelle.
Wenn Sie ein Gewässer benutzen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis oder Bewilligung beantragen. Können oder wollen Sie nicht bis zur Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung warten, kann die zuständige Stelle einen vorzeitigen Beginn der Benutzung zulassen. Dies müssen Sie beantragen.
Online-Dienst
Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Benutzung eines Gewässers
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde, die auch das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchführt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.
Ansprechpartner
Für früher: Reg.-Bez. Trier (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf vorzeitigen Beginn zur Benutzung eines Gewässers
- gegebenenfalls Dokumente wie zum Beispiel Stellungnahmen, die Ihr Interesse am vorzeitigen Beginn begründen
Voraussetzungen
Die Zulassung wird erteilt, wenn
- bereits ein Erlaubnis oder Bewilligungsantrag gestellt wurde,
- mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gerechnet werden kann,
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin besteht
- und der Antragsteller oder die Antragstellerin sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Benutzung eines Gewässers - vorzeitiger Beginn bei der für die Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und das berechtigte persönliche oder öffentliche Interesse an einem vorzeitigen Beginn der Benutzung eines Gewässers
- Sie reichen gegebenenfalls angeforderte Unterlagen nach
- Sie verpflichten sich, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen
- Die zuständige Stelle genehmigt den vorzeitigen Beginn der Benutzung
- Sie erhalten einen Zulassungsbescheid von der zuständigen Stelle sowie gegebenenfalls eine Gebührenrechnung
- Sie begleichen gegebenenfalls die Gebührenrechnung
- Sie können mit der vorzeitigen Benutzung des Gewässers beginnen
Fristen
Sie dürfen mit der Benutzung eines Gewässers erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns beginnen, sodass die Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns rechtzeitig, mindestens einen Monat, vor der Benutzung des Gewässers erfolgen muss.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Qualität und dem Umfang Ihrer eingereichten Anträge, den vorgelegten Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren und vom Bearbeitungsstand des Erlaubnis- oder Bewilligungsantrags ab.
Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens einen Monat und hängt davon ab, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden.
Kosten
Die Kosten für die Zulassung des vorzeitigen Beginns liegen gemäß der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts vom 28. August 2019, Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts, Ziffer 11.1.7 zwischen 16,10 bis 1.060,00 €. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Auslagen (Kosten für förmliche Zustellung oder öffentliche Bekanntmachungen) an.: Gebühr ab 16.10 EUR bis 1060.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.12.2023
Stichwörter
Wasserentnahme, Wasserhaushalt, Wasser, Grundwasser, Gewässernutzung