Schülerbeförderung Kostenerstattung in begründeten Ausnahmefällen
Das Schulgesetz in Rheinland-Pfalz sieht keine Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen vor.
Beschreibung
Das Schulgesetz in Rheinland-Pfalz sieht keine Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen vor. Jedoch könnte für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder die Kinder selbst Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Asylbewerber-Leistungen erhalten, gegebenenfalls eine Förderung durch das Bildungs-und Teilhabepaket in Betracht kommen.
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Übernahme der Schülerfahrkosten Sekundarstufe II an IGS, Gymnasium, BBS und Realschule plus (HBF I und HBF II, FOS)
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Übernahme von Schülerfahrkosten Berufsbildende Schule (BVJ, BF I und BF II)
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Übernahme von Schülerfahrkosten Grundschule, Förderschule und Realschule Plus
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Übernahme von Schülerfahrkosten Kindergarten
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Übernahme von Schülerfahrkosten Sekundarstufe I an IGS und Gymnasium
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Zuständigkeit
Weiterführende Information zu alternativen Möglichkeiten finden Sie nachstehend
Ansprechpartner
00.00.KVMZ.02.22.01.07 Schülerbeförderung/freigestellter Schülerverkehr
Adresse
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Kontakt
Telefon Festnetz: 06132 7870(Telefonanschluss der Zentrale)
Fax: 06132 787-1122(Zentralfax)
E-Mail: Kreisverwaltung@Mainz-Bingen.de
Kontaktperson
Bettina Höhn
Mariella Scholles
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +4961327872230
Internet
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 24.02.2021
Stichwörter
bedürftige Kinder, Bildungspaket, Schulweg