Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten
Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Beschreibung
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Online-Dienst
ELSTER
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Ansprechpartner
Finanzamt Ludwigshafen
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Ludwigshafen umfasst das Gebiet der Städte Frankenthal (Pfalz), Grünstadt und Ludwigshafen am Rhein, der Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land, Hettenleidelheim, Lambsheim-Heßheim und Maxdorf.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Ludwigshafen zudem Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:
- Großbetriebsprüfungen für die Finanzämter Landau, Neustadt und Speyer-Germersheim.
- Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Bingen-Alzey, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Mainz, Neustadt, Pirmasens, Speyer-Germersheim und Worms-Kirchheimbolanden.
Aufgaben, die für das Finanzamt Ludwigshafen von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Neustadt)
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt)
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Landau)
- Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Ludwigshafen.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Formulare
Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Fristen
Keine
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.11.2020
Stichwörter
Vollsperre, Negativsperre, Steuerkarte, Arbeitgeberabruf, Positivliste, Teilsperrung, Elstam, Einkommensteuer, ELStAM, Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren, Sperrung, Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Freischaltung, Lohnsteuerkarte, Steuerklasse, Sperre aufheben, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale