Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

    Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern. 
     

    Beschreibung

    Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.

    Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. 

    Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt
        Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
        Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
        die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre). 

    Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.

    Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. 

    Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bingen-Alzey

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Bingen-Alzey umfasst das Gebiet der Städte Alzey, Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Budenheim, Gau-Algesheim, Heidesheim am Rhein, Nieder-Olm, Rhein-Nahe und Wörrstadt.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Bingen-Alzey von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungssteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)

    • Großbetriebsprüfung (Finanzamt Mainz)

    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Bad Kreuznach)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Mainz)

    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Bingen-Alzey.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rochusallee 10

    55411 Bingen am Rhein

    Kontakt

    Fax: +49 6721 706-14080

    Telefon Festnetz: +49 6721 706-0

    E-Mail: poststelle@fa-bi.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).

    Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen). 

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    ELStAM, Sperrung, Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren, Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Elstam, Negativsperre, Freischaltung, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Steuerklasse, Sperre aufheben, Teilsperrung, Positivliste, Steuerkarte, Lohnsteuerkarte, Vollsperre, Arbeitgeberabruf, Einkommensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English