Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

    Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

    Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig

    Beschreibung

    Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

    Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Unterklasse T1 - beziehungsweise nach neuer Bezeichnung der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.
    Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Unterklasse T1 (beziehungsweise der Kategorie P1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Aktuelles

    In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14

    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Neustadt an der Weinstraße - Hbf

    Postanschrift

    Postfach 10 02 62

    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 99-0

    Fax: +49 6321 99-2900

    E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Bastiné, Anke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

    Formulare

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
    • die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
    • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240
    • die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich oder online an.

    Fristen

    Anzeigefrist: Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 10.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sprengstoff, Airbags, Kraftfahrzeug, Gurtstraffer, Kfz, Fahrzeug, Sprengstoffgesetz, Sicherheitsgurt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)