Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einer Ausübungsberechtigung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen

    Sie verfügen über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen? Dann müssen Sie diese in die Handwerksrolle vor Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen verfügen, müssen Sie diese vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Die Ausübungsberechtigung müssen Sie vorab mit einem separaten Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen.

    Ausübungsberechtigungen können Sie in die Handwerksrolle eingetragen lassen für

    • ein anderes Gewerbe: Sie üben bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk aus und Sie wollen Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten.
    • für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: Sie haben eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, einschlägige Berufserfahrung erworben und wollen sich selbständig machen oder eine Betriebsleitungsfunktion ausüben.

    Von der Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung ausgenommen sind:

    • Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
    • Augenoptikerinnen und Augenoptiker
    • Hörakustikerinnen und Hörakustiker
    • Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker
    • Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
    • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.

    Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

    • natürliche Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften oder
    • juristische Personen sowie
    • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
    • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
    • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

    Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

    Die Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Online-Dienst

    AntragsManager

    ID: L100039_288546173

    Beschreibung

    Das Onlineformular für die Gewerbemeldung und ein Handwerksrollenformular (sofern notwendig) unterstützt sie mit einfacher Bedienung und vielen Informationen zu den einzelnen Fragen der Behörden. Die rechtsverbindliche Freigabe Ihrer Gewerbemeldung erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den Berater. Sie erhalten eine Bestätigung. Die Daten werden direkt an die Gewerbeämter weitergeleitet und sie können sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Trier

    Adresse

    Hausanschrift

    Loebstraße 18

    54292 Trier

    Postanschrift

    Postfach 4370

    54233 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 207-0

    Fax: +49 651 207-115

    E-Mail: info@hwk-trier.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009 (von: Plaue Frank)

    Technisch geändert am 13.03.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
    • Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oder
    • Ausübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: 

    Bei Einzelunternehmen:

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Voraussetzungen

    Im Rahmen der Beantragung einer Ausübungsberechtigung wurden Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, Berufserfahrung und/oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
    • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

    • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
    • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand der Ausübungsberechtigung, ob diese dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
    • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
    • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

    Fristen

    Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 04.09.2022

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 09.12.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Selbstständiger Handwerker, Ausübung eines Gewerks, Handwerksbetrieb, Betriebsleiter, Handwerksrolleneintragung, Altgeselle, Altgesellenregelung, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Eintragung als Handwerker, Handwerkskammer, Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe, Handwerksrolle, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Handwerkerregister, Handwerksregister, Eintragung in Handwerksrolle, Handwerker, Betriebsverantwortlicher, Handwerkerverzeichnis, Ausübungsberechtigung, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerk, Ausübung eines Handwerks, Zulassung selbstständiger Handwerker

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)