Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehme? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
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Identifizierung
- Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur
zuständige Stelle
Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion
Zuständigkeit
Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 02 55
55133 Mainz
Kontakt
Stichwörter
LGB
erforderliche Unterlagen
Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.
Formulare
Für die Anzeige finden Sie als Betreiber ein Formular zum Download auf nachstehenden Seiten:
- https://sgdsued.rlp.de/de/service/downloadbereich/gewerbeaufsicht/
- https://sgdnord.rlp.de/de/arbeits-immissions-und-verbraucherschutz/immissionsschutz/immissionsschutz/
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Für die Anzeige finden Sie als Betreiber ein Formular zum Download auf nachstehenden Seiten:
Voraussetzungen
Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Absatz 2 Satz 1 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
- Nummer 3.21.1 Anlage (zu § 1) Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
Fristen
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 18.08.2023
Stichwörter
Betrieb, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Schadstoffemission, Luftschadstoffe, genehmigungsbedürftig, BImSchG, Betriebseinrichtungen, Emission, TA Luft, Schwellenwert, Emissionsquelle, Tätigkeit, BImSchV, Anhang I, Betreiber, Anhang II, Inbetriebnahme, Industrieemissionsrichtlinie, Lösemittelverbrauch
Metainformation
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