Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich anmelden
Sie haben eine Betriebsstätte oder auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge? Dann müssen Sie hierfür einen Rundfunkbeitrag entrichten und dies der zuständigen Stelle melden. Neu hinzukommende Betriebsstätten müssen ebenso angemeldet werden.
Beschreibung
Im nicht privaten Bereich müssen Sie für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigen zahlen. Hierzu ist die die Anmeldung bei der zuständigen Stelle notwendig.
Online-Dienst
Rundfunkbeitrag – Online-Service
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
- Lastschriftverfahren
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Beitragsservice.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Zur Anmeldung werden nachfolgende Angaben benötigt:
- Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
- gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte
- letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners
- vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
- Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
- Beitragsnummer
- Datum des Beginns des Innehabens der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
- Angabe zur Branchen- oder Einrichtungszugehörigkeit
- Anzahl der beitragspflichtigen Hotels und Gästezimmer und Ferienwohnungen
- Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge
Formulare
Sie können Ihre Betriebsstätte Online anmelden
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Betriebsstätte oder haben beitragspflichtige Kraftfahrzeuge.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie eine Betriebsstätte Unternehmen in Betrieb nehmen, denken Sie an die Anmeldung, die Sie ganz einfach online durchführen können.
Kosten
Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten.
Hinweise (Besonderheiten)
Von der Beitragspflicht sind gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, der Jugendhilfe, für Suchtkranke, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schule ausgenommen.
Ebenso müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten entrichten, die keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch STK am 04.12.2020
Stichwörter
GEZ, Rundfunkgebühren, Medien, Rundfunkbeitrag, TV, ZDF, Radio, ARD