Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich abmelden
Sie geben Ihre Betriebsstätte oder auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge auf? Dann melden Sie dies der zuständigen Stelle und Sie müssen keinen Rundfunkbeitrag mehr für diese entrichten.
Beschreibung
Im nicht privaten Bereich müssen Sie für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigen zahlen. Geben Sie eine Betriebsstätte auf, dann zeigen Sie dies der zuständigen Stelle an und melden sich somit von der Rundfunkbeitragspflicht ab.
Online-Dienst
Rundfunkbeitrag - Online-Service
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Lastschriftverfahren
- Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Beitragsservice.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Zur Abmeldung werden nachfolgende Angaben benötigt:
- Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
- gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte
- letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners
- vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
- Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
- Beitragsnummer
- Datum des Endes des Innehabens der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
- Angabe zur Branchen- oder Einrichtungszugehörigkeit
- Anzahl der beitragspflichtigen Hotels und Gästezimmer und Ferienwohnungen
- Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge
- der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt
Formulare
Sie können Ihre Betriebsstätte Online über das Service -Portal abmelden
Voraussetzungen
Sie sind noch Inhaber einer Betriebsstätte oder beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge und setzen diese außer Betrieb.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Abmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie ein Unternehmen oder Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen, denken Sie an die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag.
Fristen
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.12.2020
Stichwörter
Rundfunkgebühren (Befreiung), ZDF, GEZ, Radio, ARD, Rundfunkgebührenbefreiung, Medien, TV, Rundfunkbeitrag, Rundfunkgebühren